Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gottesäcker.  283

Der  G.  soll  womöglich  im  Norden  oder  Nordosten  des  Orts  liegen,
etwas  geneigte  Lage  und  am  besten  Kalk=  oder  Sandboden,  nicht  Thonund
  Lehmboden,  noch  weniger  Sumpfboden  haben.  Die  Gräber  sollen
8—9  Fuß  lang,  4—5  Fuß  breit,  6  Fuß  (bei  Kindern  5  Fuß)  tief  und
mindestens  1  Fuß  von  einander  entfernt  sein.  Nach  erfolgter  Schließung
eines  G.  ist  die  Benutzung  des  Areals  zu  Feld  oder  Garten  erst  gestattet,
  wenn  weitere  5  Jahre,  zu  Erbauung  von  Wohnhäusern  wenn
weitere  30—40  Jahren  abgelaufen  sind.  Die  Herstellung  von  Grüften
ist  nur  unter  Bedingung  dichten  Verschlusses,  am  Besten  durch  eine/  m
hohe  Erdschicht,  Beerdigung  außerhalb  der  allgemeinen  Begräbnißplätze
nur  mit  Genehmigung  der  Medicinalbehörde,  innerhalb  der  Kirchen  gar
nicht,  gestattet.  Das  Oeffnen  der  Särge  auf  dem  G.  ist  untersagt
(Ges.  vom  20.  Juli  1850  S.  183  8§  6,  VO.  vom  22.  Mai  1882
S.  106  und  soweit  hierdurch  nicht  erledigt  A#VO.  vom  20.  Juli  1850
S.  184  8§8  9,  10,  12,  die  Belehrung  über  Leichenbestattung  vom  11.  Januar
  1851  bei  Funke  V  S.  536  und  wegen  der  Bezirksärzte  Instr.  vom
10.  Juli  1884  S.  210  §  28).  Im  Uebrigen  s.  Leichenbestattung.

II.  Kirchliche  Bestimmungen.  Die  Genehmigung  zu  Anlegung,
Säcularisation  und  Veräußerung  von  G.  gehört,  soweit  sie  von  Kirchengemeinden
  angelegt  werden  oder  sich  in  deren  Eigenthum  befinden,  vor
das  Landesconsistorium.  Durch  diese  Bestimmung  soll  jedoch  den  politischen
  Gemeinden  nicht  ein  unbedingtes  Recht  auf  Errichtung  gemeindebürgerlicher
  Begräbnißplätze  gegeben,  sondern  nur  ihre  Möglichkeit  ausgesprochen
  werden.  Das  Recht,  der  Kirchengemeinde  gegen  den  Willen
der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  die  Sorge  für  Errichtung  oder  Erweiterung
  kirchlicher  Begräbnißplätze  abzunehmen,  hat  die  politische  Gemeinde
nicht  (Kirchenges.  vom  15.  April  1873  S.  376  §5  Pet.  23,  Ges.  vom
16.  April  1873  S.  374  Pct.  VI,  VO.  vom  13.  Juli  1877  im  SW.
von  1878  S.  86  und  vom  2.  August  1878  im  Cons.-B.  S.  69).  Die  politische
  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Genehmigung  kirchlicher  Begräbnißplätze
  nicht  instanzmäßige  Entschließung  zu  fassen,  sondern  nur  ihre
etwaigen  Bedenken  der  kirchlichen  Behörde  mitzutheilen  (MVO.  vom
6.  November  1879  in  der  Zeitschr.  f.  V.  I  S.  34).  Die  Beerdigung
auf  den  evangelisch-lutherischen  G.  ist  auch  den  Dissidenten  (s.  Begräbnißfeierlichkeiten)
  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  eigene  G.  nicht  haben,
den  katholischen  und  reformirten  Glaubensgenossen  gestattet  (Mand.  vom
19.  Februar  1827  S.  13  §  63,  Regul.  vom  7.  August  1818  S.  57
§  15,  Ges.  vom  2.  November  1848  S.  204  §  12).  Die  Geistlichen  dieser
Bekenntnisse  haben  sich  dabei  jeder  amtlichen  Thätigkeit,  soweit  sie  ihnen
nicht  vom  protestantischen  Geistlichen  und  den  Ortsbehörden  gestattet  wird,
zu  enthalten  (MVO.  vom  31.  December  1844,  8.  Juni  und  6.  November
1852  im  Cod.  S.  287  S.  683),  dagegen  ist  auf  Verlangen  die  Begleitung
  der  Ortsgeistlichkeit  und  Schule  mit  Leichenpredigt  und  Glockenläuten
  gestattet  (Rescript  vom  5.  Juli  1811  im  Cod.  S.  102).  Die
in  Folge  Aufhebung  des  Pfarrzwangs  (s.  Kirchspiele)  auswärtigen  Pfarrsprengeln
  Zugewiesenen  sind  dadurch  des  Rechts  auf  den  Gebrauch  des
Begräbnißplatzes  ihrer  Wohnortsparochie  nicht  verlustig  gegangen.  Die