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g. 11. Als groͤßere Bergehen, jedoch mit den Beschraͤnkungen, welche
das Edift vom 28sten Dezember 1 810. §J. 0. enthalt, sollen ohne Ausnahme
betrachtet werden:
Duelle unter Studenten bei denen keine erhebliche Verwundung oder
Verstümmelung vorgefallen,
Realinjurien,
Stöhrung der Ruhe an öffentlichen Orten,
Beleidigungen einer Obrigkeit,
Beleidigung eines Lehrers, Rücksichts ihrer nur disziplinellen Folgen.
Aufwiegelei,
Rottenstiftung unter Sendenten,
Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung,
Theilnahme an geheimen oder nicht authorisirten Verbindungen.
K. 12. Auch die Enrscheidung erfolgi in den S#. 10. und II. bestimmten
Fällen, sobald sie nicht auf Ausschließung von der Universität ausfällt, selbstständig
durch den Universitätsrichter, jedoch nach vorgängigem Vortrage im
Senate. Sämmtlichen Mitgliedern des Senats steht bei diesem Vorkrage eine
berathende Stinme zu. Ist aber die Hälfte der Mitglieder des Senats der
Meinung, daß die Entscheidung des Richrers zu hart oder zu gelinde sey, und
betrifft die Verschiedenheit in den Ansichten eine achttägige Inkarzeration oder
eine noch härtere Strafe, so muß, wenn der Richter sich von den Gründen der
übrigen Senatsmitglieder nicht Uberzeugen läßt, der Regierungsbevollmächtigte
über die Differenz entscheiden. Dieser Rekurs auf den Regierungsbevollmäch:igten
sindel, sobald der Rektor sich unter den Dissentirenden befindet,
schon dann statt, wenn ein Driktheil sämmrlicher Stimmen des Senats sich gegen
den Universttätrichter erklärt.
§&#. 3. Sobald von dem Richter oder einem andern Senatsmitglied
auf Ausschließung von der Universität, sey es nun durch Exclusion, Consihum
abeundi oder Relegation, angetragen wird, haben sämmtliche Senarsmitslieder
eine völlig entscheidende Stimme, und die einfache Pluralität der Stimmen
giebt den Ausschlag; dem Richter stehr jedoch frei, wenn er dem Beschlusse
sich nicht fügen zu können glaubt, auf die Entscheidung des Regierungsbevollmächtigten,
wie im Falle ad 12., zu provoziren.
K. 14. Alle Entscheidungen, über welche Vorkrag im Senate gehalten
worden, werden in dessen Namen abgefaßt und von dem Rektor und Richter
unterschrichen.
Alle sanstine Ausfertigungen, und in den ad a. und b. des §. g. bezeichneken
Sochen, auch die Erkenninisse werden von dem Universitätsrichter allein
umterschrieden.
S. 15.