Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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g.  11.  Als  groͤßere  Bergehen,  jedoch  mit  den  Beschraͤnkungen,  welche
das  Edift  vom  28sten  Dezember  1  810.  §J.  0.  enthalt,  sollen  ohne  Ausnahme
betrachtet  werden:

Duelle  unter  Studenten  bei  denen  keine  erhebliche  Verwundung  oder

Verstümmelung  vorgefallen,

Realinjurien,

Stöhrung  der  Ruhe  an  öffentlichen  Orten,

Beleidigungen  einer  Obrigkeit,

Beleidigung  eines  Lehrers,  Rücksichts  ihrer  nur  disziplinellen  Folgen.

Aufwiegelei,

Rottenstiftung  unter  Sendenten,

Verrufserklärung  oder  Ausführung  einer  Verrufserklärung,

Theilnahme  an  geheimen  oder  nicht  authorisirten  Verbindungen.

K.  12.  Auch  die  Enrscheidung  erfolgi  in  den  S#.  10.  und  II.  bestimmten
  Fällen,  sobald  sie  nicht  auf  Ausschließung  von  der  Universität  ausfällt,  selbstständig
  durch  den  Universitätsrichter,  jedoch  nach  vorgängigem  Vortrage  im
Senate.  Sämmtlichen  Mitgliedern  des  Senats  steht  bei  diesem  Vorkrage  eine
berathende  Stinme  zu.  Ist  aber  die  Hälfte  der  Mitglieder  des  Senats  der
Meinung,  daß  die  Entscheidung  des  Richrers  zu  hart  oder  zu  gelinde  sey,  und
betrifft  die  Verschiedenheit  in  den  Ansichten  eine  achttägige  Inkarzeration  oder
eine  noch  härtere  Strafe,  so  muß,  wenn  der  Richter  sich  von  den  Gründen  der
übrigen  Senatsmitglieder  nicht  Uberzeugen  läßt,  der  Regierungsbevollmächtigte
  über  die  Differenz  entscheiden.  Dieser  Rekurs  auf  den  Regierungsbevollmäch:igten
  sindel,  sobald  der  Rektor  sich  unter  den  Dissentirenden  befindet,
schon  dann  statt,  wenn  ein  Driktheil  sämmrlicher  Stimmen  des  Senats  sich  gegen
  den  Universttätrichter  erklärt.

§&#.  3.  Sobald  von  dem  Richter  oder  einem  andern  Senatsmitglied
auf  Ausschließung  von  der  Universität,  sey  es  nun  durch  Exclusion,  Consihum
abeundi  oder  Relegation,  angetragen  wird,  haben  sämmtliche  Senarsmitslieder
  eine  völlig  entscheidende  Stimme,  und  die  einfache  Pluralität  der  Stimmen
  giebt  den  Ausschlag;  dem  Richter  stehr  jedoch  frei,  wenn  er  dem  Beschlusse
sich  nicht  fügen  zu  können  glaubt,  auf  die  Entscheidung  des  Regierungsbevollmächtigten,
  wie  im  Falle  ad  12.,  zu  provoziren.

K.  14.  Alle  Entscheidungen,  über  welche  Vorkrag  im  Senate  gehalten
worden,  werden  in  dessen  Namen  abgefaßt  und  von  dem  Rektor  und  Richter
unterschrichen.

Alle  sanstine  Ausfertigungen,  und  in  den  ad  a.  und  b.  des  §.  g.  bezeichneken
  Sochen,  auch  die  Erkenninisse  werden  von  dem  Universitätsrichter  allein
umterschrieden.

S.  15.