Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

380  Nr.  44.  1914.-von

  44  vollen  Dienstjahten  1322  4,
„  45  „  „  133350  „
„  46  „  „  1368  „
„  47  „  „  1386  „
„  48  „  5„  1à104  „
„  49  „  „  1422  „
„  50  „  „  1440  „
V.

Der  8§  36  Absatz  1  erhält  nachstehende  Fassung:

„Einem  Lehrer,  welcher  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres
  dienstunfähig  geworden  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt
wird,  kann  von  der  Schulkommission  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder
lebenslänglich  eine  Pension  bis  zum  Betrage  von  300  A  zugesprochen
werden.“

VI.
In  §  38  Nr.  2  und  5  treten  an  die  Stelle  der  Worte:
„vom  vollendeten  20.  Dienstjahre  an“  die  Worte:  „vom  vollendeten
10.  Dienstjahre  an“  bezw.  „20  volle  Dienstjahre“  die  Worte:  „10
volle  Dienstjahre“  und  an  die  Stelle  der  Worte:  „die  Gesamtpension
den  Betrag  von  500  (Kx  nicht  übersteigt,“  die  Worte:  „die  Gesamtpension
  den  Betrag  von  350  l  nicht  übersteigt.“

VII.

Die  Verordnung  tritt  am  24.  Oktober  1914  mit  der  Maßgabe  in  Kraft
daß  sie  auch  auf  die  schon  zu  diesem  Zeitpunkt  in  den  Ruhestand  tretenden  Schullehrer
  Anwendung  findet.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.