380 Nr. 44. 1914.-von
44 vollen Dienstjahten 1322 4,
„ 45 „ „ 133350 „
„ 46 „ „ 1368 „
„ 47 „ „ 1386 „
„ 48 „ 5„ 1à104 „
„ 49 „ „ 1422 „
„ 50 „ „ 1440 „
V.
Der 8§ 36 Absatz 1 erhält nachstehende Fassung:
„Einem Lehrer, welcher vor Vollendung des zehnten Dienstjahres
dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand versetzt
wird, kann von der Schulkommission entweder auf bestimmte Zeit oder
lebenslänglich eine Pension bis zum Betrage von 300 A zugesprochen
werden.“
VI.
In § 38 Nr. 2 und 5 treten an die Stelle der Worte:
„vom vollendeten 20. Dienstjahre an“ die Worte: „vom vollendeten
10. Dienstjahre an“ bezw. „20 volle Dienstjahre“ die Worte: „10
volle Dienstjahre“ und an die Stelle der Worte: „die Gesamtpension
den Betrag von 500 (Kx nicht übersteigt,“ die Worte: „die Gesamtpension
den Betrag von 350 l nicht übersteigt.“
VII.
Die Verordnung tritt am 24. Oktober 1914 mit der Maßgabe in Kraft
daß sie auch auf die schon zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand tretenden Schullehrer
Anwendung findet.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Juli 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.