Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  44.  1914.  381

(Mr.  29.)  Berordnung  vom  4.  Juli  1914,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der
Lehrerinnen  an  ritter=  und  landschaftlichern  Landschulen.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

verordnen  naach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  über  die  Anstellung,  das  Diensteinkommen,
  die  Entlassung  und  Pensionierung  der  nach  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit
  an  einer  ritter=  oder  landschaftlichen  Landschule  angestellten  Lehrerinnen,
  was  folgt:

I.  Anstellung.

W  1.

An  mehrklassigen  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  dürfen  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung

zur  Erteilung  von  wissenschaftlichem  Unterricht  Lehrerinnen,  welche
das  Zeugnis  der  Befähigung  zur  Erteilung  von  wissenschaftlichem
Unterricht  an  Volks=  und  Bürgerschulen  oder  an  Lyzeen  für  Mecklenburg-Schwerin
  nach  Maßgabe  der  jeweilig  geltenden  Verordnungen
oder  für  einen  anderen  deutschen  Bundesstaat  einschließlich  Elsaß-Lothringen,
  mit  dem  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  die  Anerkennung  der  Geltung  der  dort  ausgestellten
Prüfungszeugnisse  für  Lehrerinnen  vereinbart  hat  oder  vereinbaren
wird,  erlangt  haben,
mit  den  nachstehend  bezeichneten  Maßgaben  angestellt  werden:

1.  Die  Anstellung  bedarf  der  von  der  Ortsobrigkeit  zu  beantragenden
Genehmigung  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.


2.  Lehrerinnen  dürfen  nur  in  der  zweiten,  dritten  ustw.  gemischten  Klasse
und  in  den  etwa  vorhandenen  gesonderten  Mädchenklassen  unterrichten.
  In  diesen  Klassen  dürfen  sie  auch  den  Religionsunterricht
erteilen.