Nr. 44. 1914. 381
(Mr. 29.) Berordnung vom 4. Juli 1914, betreffend die Dienstverhältnisse der
Lehrerinnen an ritter= und landschaftlichern Landschulen.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
verordnen naach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen über die Anstellung, das Diensteinkommen,
die Entlassung und Pensionierung der nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit
an einer ritter= oder landschaftlichen Landschule angestellten Lehrerinnen,
was folgt:
I. Anstellung.
W 1.
An mehrklassigen ritter= und landschaftlichen Landschulen dürfen nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung
zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht Lehrerinnen, welche
das Zeugnis der Befähigung zur Erteilung von wissenschaftlichem
Unterricht an Volks= und Bürgerschulen oder an Lyzeen für Mecklenburg-Schwerin
nach Maßgabe der jeweilig geltenden Verordnungen
oder für einen anderen deutschen Bundesstaat einschließlich Elsaß-Lothringen,
mit dem Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
die Anerkennung der Geltung der dort ausgestellten
Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen vereinbart hat oder vereinbaren
wird, erlangt haben,
mit den nachstehend bezeichneten Maßgaben angestellt werden:
1. Die Anstellung bedarf der von der Ortsobrigkeit zu beantragenden
Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
2. Lehrerinnen dürfen nur in der zweiten, dritten ustw. gemischten Klasse
und in den etwa vorhandenen gesonderten Mädchenklassen unterrichten.
In diesen Klassen dürfen sie auch den Religionsunterricht
erteilen.