8 Nr. 2. 1914.
leger zu unterschreiben. Ausnahmsweise kann der Einleger den Antrag unter Beifügun
des Sparbuches und öffentlich beglaubigter genauer eigenhändiger Unterschrift Grifticch
stellen. "
Nach Genehmigung des Antrages durch die Sparkasse werden Sparbuch und
dessen Konto im Hauptbuche der Sparkasse mit einem Sperrvermerk versehen. Die
Sparkasse darf sodann die Einlagen nur auszahlen, wenn die an die Rückzahlung geknüpfte
Bedingung erfüllt oder die Unmöglichkeit der Erfüllung der Bedingung nachgewiesen
ist und der zum Empfange Berechtigte sich hinreichend ausgewiesen hat.
(2) Bekanntmachung vom 9. Januar 1914, betreffend die Aushebung des Berbots
des Hausierhandels in einzelnen Ortschasten des Medizinalbezirks
Boizenburg.
ie Bekanntmachung vom 4. Dezember 1913, durch welche wegen des epidemischen
Auftretens der spinalen Kinderlähmung der Hausierhandel in den Ortschaften
Düsterbeck, Drönnewitz, Neuenkirchen, Neuhof, Raguth, Rögnitz, Waschow
und Benthin bis auf weiteres landespolizeilich verboten worden ist, wird hierdurch
aufgehoben. "
Schwerin, den 9. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
bes Innern. Abteilung für Medizinalangelegenhetten.
Im Auftrage: von Blücher. Im Auftrage: Mühlenbruch.
(3) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1913, betrefsend landesherrliche
Genehmigung der Professor Dr. Carl von Lemcke'schen Stiftung zu Schwerin.
Die Professor Dr. Carl von Lemcke'sche Stiftung zu Schwerin ist landesherrlich
genehmigt worden. «
Schwerin, den 31. Dezember 1913.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Langfeld.