Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

8  Nr.  2.  1914.

leger  zu  unterschreiben.  Ausnahmsweise  kann  der  Einleger  den  Antrag  unter  Beifügun
des  Sparbuches  und  öffentlich  beglaubigter  genauer  eigenhändiger  Unterschrift  Grifticch
stellen.  "

Nach  Genehmigung  des  Antrages  durch  die  Sparkasse  werden  Sparbuch  und
dessen  Konto  im  Hauptbuche  der  Sparkasse  mit  einem  Sperrvermerk  versehen.  Die
Sparkasse  darf  sodann  die  Einlagen  nur  auszahlen,  wenn  die  an  die  Rückzahlung  geknüpfte
  Bedingung  erfüllt  oder  die  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  der  Bedingung  nachgewiesen
  ist  und  der  zum  Empfange  Berechtigte  sich  hinreichend  ausgewiesen  hat.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betreffend  die  Aushebung  des  Berbots
  des  Hausierhandels  in  einzelnen  Ortschasten  des  Medizinalbezirks
Boizenburg.

ie  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1913,  durch  welche  wegen  des  epidemischen
  Auftretens  der  spinalen  Kinderlähmung  der  Hausierhandel  in  den  Ortschaften
  Düsterbeck,  Drönnewitz,  Neuenkirchen,  Neuhof,  Raguth,  Rögnitz,  Waschow
und  Benthin  bis  auf  weiteres  landespolizeilich  verboten  worden  ist,  wird  hierdurch
  aufgehoben.  "

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
bes  Innern.  Abteilung  für  Medizinalangelegenhetten.
Im  Auftrage:  von  Blücher.  Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1913,  betrefsend  landesherrliche
Genehmigung  der  Professor  Dr.  Carl  von  Lemcke'schen  Stiftung  zu  Schwerin.

Die  Professor  Dr.  Carl  von  Lemcke'sche  Stiftung  zu  Schwerin  ist  landesherrlich
  genehmigt  worden.  «

Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.