Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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11.  Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  in  §  7  dieses  Gesetzes  und  in
§§  67,  69  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  erwähnten  Vergehen  gehört  vor
den  Einzelrichter.  «

Die  in  8  68,  Absatz  1  desselben  Reichsgesetzes  erwähnten  Uebertretungen  werden
als  Verwaltungsstrafsachen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen
  betreffend,  vom  22.  April  1873  (Seite  291  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1873)  behandelt.

12.  Die  nach  §  76  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  in  streitigen  Ehesachen
  zuständigen  bürgerlichen  Gerichte  sind  in  erster  Instanz  ausschließlich  die  Bezirksappellationsgerichte
  und  das  Schönburgsche  Ehegericht  zu  Glauchau.  Geistliche  sind
nicht  zuzuziehen.

Die  bei  anderen  Behörden  anhängigen,  am  1.  Januar  1876  noch  nicht  beendigten

Ehestreitigkeiten  sind  zur  Fortstellung  an  die  nach  Vorstehendem  zuständigen  Gerichte
abzugeben.

13.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Namensunterschrift  und  dem  Königlichen
Siegel  gegeben  zu  Dresden,  am  5.  November  1875.

Albert.

Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

 

 

.  93.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  betreffend;

vom  6.  November  1875.

Zu  Ausführung  des  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft  tretenden  Reichsgesetzes  über
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
(Seite  23  fg.  des  Reichs-Gesetzblattes  vom  Jahre  1875)  wird  unter  Bezugnahme  auf
die  zu  diesem  Zwecke  bereits  ergangene,  nebst  Beilagen  nachstehend  unter  I  abgedruckte

Verordnung  des  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875  (Seite  386  fg.  des  Centralblattes  —

für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1875)  hierdurch  ferner  Folgendes  verordnet:
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