Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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schieden,  nachdem  „ein  sehr  ehrenwerthes  Mitglied  der  Versammlung“
  (Albert  von  Carlowitz?)  die  Vorzüge  dieses  Systems  in
einleuchtender,  gründlicher  Weise  entwickelt  und  dabei  namentlich
hervorgehoben  hatte,  wie  auch  in  dem  Verhältnisse  zum  Thron
eine  richtig  zusammengesetzte  erste  Kammer  eine  größere  Garantie
für  Erhaltung  der  Verfassung  und  Freiheit  gebe,  als  wenn  nur
eine  Wahlkammer  die  Verpflichtung  auf  sich  habe.  Betreffs  der
Zusammensetzung  der  ersten  Kammer  erkannte  man  zwar  an,  daß
großer  Grundbesitz  in  fester  Hand  die  sicherste  Bürgschaft  für  die
Gesinnungen  der  Besitzer  desselben  sei  und  daß  bei  keinem  Staatsbürger
  der  Natur  der  Sache  nach  ein  größeres  Interesse  an  der
Wohlfahrt  des  Vaterlandes  präsumirt  werden  könne,  als  bei  dem,
dessen  Existenz  unzertrennlich  von  derselben  sei;  war  auf  der  anderen
Seite  aber  auch  davon  überzeugt,  daß  es  in  Sachsen  zu  wenig
Majorate  und  Fideicommisse  gebe,  als  daß  die  Besitzer  derselben
einen  bedeutenden  Bestandtheil  der  ersten  Kammer  ausmachen
könnten.  Unbedingt  war  man  gegen  die  Unbeschränktheit  der  Zahl
der  Mitglieder  in  Nr.  13  §.  60  und  gelangte  schließlich  zu  dem
Antrage:  daß  die  Errichtung  von  Fideicommissen  durch  eine  Bestimmung
  beschränkt  werden  möchte,  nach  welcher  nur  eine  gewisse
Zahl  von  Besitzern  solchen  Grundeigenthums  und  zwar  zehn  in
die  erste  Kammer  ausgenommen  würde.  Man  war  jedoch,  um
diesen  Bestandtheil  der  Kammer  nicht  ganz  ins  Ungewisse  zu  stellen,
der  Meinung,  daß  der  König  solchen  Personen  die  Standschaft  in
der  ersten  Kammer  auf  Lebenszeit  zugestehe,  welche  einen  Grundbesitz
  von  wenigstens  4000  Thlr.  reinem  Ertrage  nachweisen  könnten.

Betreffs  der  Nr.  12  in  §.  60  gab  sich  der  Wunsch  kund,  daß
die  Kreisvorsitzenden  der  vier  erbländischen  Kreise  und  der  vorsitzende
  Landesälteste  der  Oberlausitz'))  ausgenommen  werden  möchten;
  man  einigte  sich  schließlich  zu  dem  Vorschlage:  daß  zu  den
unter  Nr.  12  aufgeführten  Abgeordneten  der  Ritterschaft  auch  die

*)  Die  Oberlausitz  hatte  nach  damals  bestehender  Verfassung
zwei  Landesälteste.

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