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schieden, nachdem „ein sehr ehrenwerthes Mitglied der Versammlung“
(Albert von Carlowitz?) die Vorzüge dieses Systems in
einleuchtender, gründlicher Weise entwickelt und dabei namentlich
hervorgehoben hatte, wie auch in dem Verhältnisse zum Thron
eine richtig zusammengesetzte erste Kammer eine größere Garantie
für Erhaltung der Verfassung und Freiheit gebe, als wenn nur
eine Wahlkammer die Verpflichtung auf sich habe. Betreffs der
Zusammensetzung der ersten Kammer erkannte man zwar an, daß
großer Grundbesitz in fester Hand die sicherste Bürgschaft für die
Gesinnungen der Besitzer desselben sei und daß bei keinem Staatsbürger
der Natur der Sache nach ein größeres Interesse an der
Wohlfahrt des Vaterlandes präsumirt werden könne, als bei dem,
dessen Existenz unzertrennlich von derselben sei; war auf der anderen
Seite aber auch davon überzeugt, daß es in Sachsen zu wenig
Majorate und Fideicommisse gebe, als daß die Besitzer derselben
einen bedeutenden Bestandtheil der ersten Kammer ausmachen
könnten. Unbedingt war man gegen die Unbeschränktheit der Zahl
der Mitglieder in Nr. 13 §. 60 und gelangte schließlich zu dem
Antrage: daß die Errichtung von Fideicommissen durch eine Bestimmung
beschränkt werden möchte, nach welcher nur eine gewisse
Zahl von Besitzern solchen Grundeigenthums und zwar zehn in
die erste Kammer ausgenommen würde. Man war jedoch, um
diesen Bestandtheil der Kammer nicht ganz ins Ungewisse zu stellen,
der Meinung, daß der König solchen Personen die Standschaft in
der ersten Kammer auf Lebenszeit zugestehe, welche einen Grundbesitz
von wenigstens 4000 Thlr. reinem Ertrage nachweisen könnten.
Betreffs der Nr. 12 in §. 60 gab sich der Wunsch kund, daß
die Kreisvorsitzenden der vier erbländischen Kreise und der vorsitzende
Landesälteste der Oberlausitz')) ausgenommen werden möchten;
man einigte sich schließlich zu dem Vorschlage: daß zu den
unter Nr. 12 aufgeführten Abgeordneten der Ritterschaft auch die
*) Die Oberlausitz hatte nach damals bestehender Verfassung
zwei Landesälteste.
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