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8. 88.
B. Waaren-Ausgang.
Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangszollpflichtig sind
oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schiffsführer der Zoll= oder
Steuerstelle am Orte der Einladung eine Ausgangsdeklaration zu übergeben, welche den
Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des
Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Kolli, die Gattung der
Waaren, die Namen der Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung
der über die geladenen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß.
Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien Verkehrs,
welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht.
Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangsgollpflichtige Gegenstände
müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig angemeldet und verzollt sein.
S. 89.
C. Lösch= und Ladeplätze.
Die Löschung, sowie die Einnahme von Ladungen darf nur an den von der Zollbehörde
dazu bestimmten Stellen erfolgen.
8. 90.
D. Hafen-Regulative.
Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange seewärts zu
beobachtende Verfahren enthalten die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
zu erlassenden Hafen-Regulative.
IX. Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten.
8. 91.
Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waaren müssen mit einer Inhaltserklärung
in Deutscher oder Französischer Sprache versehen sein; den oberen Zollbehörden
bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch
Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die Waaren werden von der
Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt oder an eine andere Zoll= oder
Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung
abgelassen.