Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8.  88.
B.  Waaren-Ausgang.

Ueber  die  zur  Ausfuhr  seewärts  bestimmten  Güter,  welche  ausgangszollpflichtig  sind
oder  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  hat  der  Schiffsführer  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  am  Orte  der  Einladung  eine  Ausgangsdeklaration  zu  übergeben,  welche  den
Namen  des  Schiffes  und  des  Schiffsführers,  die  Nationalität  und  Tragfähigkeit  des
Schiffes,  die  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummern  der  Kolli,  die  Gattung  der
Waaren,  die  Namen  der  Versender  und  den  Bestimmungsort,  sowie  die  Bezeichnung
der  über  die  geladenen  Waaren  ertheilten  amtlichen  Bezettelungen  enthalten  muß.

Einer  Anmeldung  der  zur  Ausfuhr  seewärts  bestimmten  Güter  des  freien  Verkehrs,
welche  keinem  Ausgangszolle  unterliegen,  bedarf  es  nicht.

Die  Verladung  erfolgt  unter  amtlicher  Aufsicht.  Ausgangsgollpflichtige  Gegenstände
müssen  vor  der  Verladung  vorschriftsmäßig  angemeldet  und  verzollt  sein.

S.  89.
C.  Lösch=  und  Ladeplätze.

Die  Löschung,  sowie  die  Einnahme  von  Ladungen  darf  nur  an  den  von  der  Zollbehörde
  dazu  bestimmten  Stellen  erfolgen.

8.  90.
D.  Hafen-Regulative.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  beim  Eingange  und  Ausgange  seewärts  zu
beobachtende  Verfahren  enthalten  die  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
zu  erlassenden  Hafen-Regulative.

IX.  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  Staatsposten.

8.  91.

Die  mittelst  der  Posten  eingehenden  zollpflichtigen  Waaren  müssen  mit  einer  Inhaltserklärung
  in  Deutscher  oder  Französischer  Sprache  versehen  sein;  den  oberen  Zollbehörden
  bleibt  vorbehalten,  auf  einzelnen  Grenzstrecken  im  Falle  des  Bedürfnisses  auch
Inhaltserklärungen  in  anderen  Sprachen  zuzulassen.  Die  Waaren  werden  von  der
Zollstelle  an  der  Grenze  entweder  schließlich  abgefertigt  oder  an  eine  andere  Zoll=  oder
Steuerstelle  zur  weiteren  zollamtlichen  Behandlung  beziehungsweise  zur  Ausgangsabfertigung
  abgelassen.