Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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1)  in  den  Fällen  des  Art.  922  der  Civ.--Pr.-Ordg.  die  in  §§.  16  und  17  bezeichneten
  Gebühren;

2)  außerdem  werden  für  die  Liquidation  und  die  mit  derselben  verbundenen  Geschäfte
zwei  Drittheile  der  Arrha  (§.  17  Ziff.  1)  und  im  Uebrigen  die  Gebühren  nach
Maßgabe  des  §.  38  berechnet.  Die  berechnete  Arrha  ist  zutreffendenfalls  in  die  in
Anwendung  der  vorhergehenden  Ziff.  1  zu  berechnende  Arrha  einzurechnen.

8.  37.

Der  Gantanwalt  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  914)  bezieht  für  jeden  Rechtsstreit,  den  er
Namens  der  Gantmasse  führt,  die  in  §§.  16  und  17  festgesetzten  Gebühren  mit  Ausnahme
  der  Arrha.

Neben  diesen  Gebühren  bezieht  derselbe  für  die  übrigen  Geschäfte  bei  Massen  bis
zu  500  fl.  einschließlich  eine  Bauschgebühr  von  20  fl.  Dieselbe  erhöht  sich  bis  1000  fl.
einschließlich  für  je  100  fl.,  bis  5000  fl.  für  je  250  fl.,  bei  Massen  über  5000  fl.  für
je  weitere  1000  fl.  um  1  fl.,  jedoch  nicht  über  den  Höchstbetrag  von  150  fl.

Hiebei  ist  dem  Ermessen  des  Konkursgerichts  nach  den  besonderen  Verhältnissen
eine  Ermäßigung  der  Gesammtgebühr  oder  eine  Erhöhung  derselben  auch  über  den  Betrag
  von  150  fl.  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Gläubigerausschusses  oder  auf
Antrag  desselben  anheimgegeben.

Die  Gebühren  des  Gantanwalts  hat  auch  der  Güterpfleger  in  dem  Fall  des  Artikels
  912  anzusprechen,  wenn  derselbe  öffentlicher  Rechtsanwalt  ist.

S.  38.

In  dem  Schuldklageverfahren  wegen  unbestrittener  Ansprüche  und  in  dem
Verfahren  zur  Vollstreckung  gerichtlicher  Urtheile  haben  die  Anwälte  für  Tagfahrten
  und  Schriftsätze  in  der  ersten  Werthsklasse  die  Gebühren  des  §.  16  und  in
den  weiteren  Werthsklassen  die  in  8.  17  für  Tagfahrten  und  Schriftsätze  zweiter  und
dritter  Gattung  bestimmten  Gebühren  anzusprechen.  In  dem  Schuldklageverfahren  kann
außerdem  der  dritte  Theil  der  in  §.  17  Ziff.  1  festgesetzten  Arrha  berechnet  werden,
welcher  jedoch  in  dem  Fall,  wenn  der  Gegenstand  der  Schuldklage  streitig  wird,  in  die
alsdann  nach  Maßgabe  des  §.  17  zu  berechnende  Arrha  einzurechnen  ist.

In  dem  Verfahren  zur  Vollstreckung  gerichtlicher  Urtheile  ist  die  Anrechnung  einer
Arrha  ausgeschlossen.