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1) in den Fällen des Art. 922 der Civ.--Pr.-Ordg. die in §§. 16 und 17 bezeichneten
Gebühren;
2) außerdem werden für die Liquidation und die mit derselben verbundenen Geschäfte
zwei Drittheile der Arrha (§. 17 Ziff. 1) und im Uebrigen die Gebühren nach
Maßgabe des §. 38 berechnet. Die berechnete Arrha ist zutreffendenfalls in die in
Anwendung der vorhergehenden Ziff. 1 zu berechnende Arrha einzurechnen.
8. 37.
Der Gantanwalt (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 914) bezieht für jeden Rechtsstreit, den er
Namens der Gantmasse führt, die in §§. 16 und 17 festgesetzten Gebühren mit Ausnahme
der Arrha.
Neben diesen Gebühren bezieht derselbe für die übrigen Geschäfte bei Massen bis
zu 500 fl. einschließlich eine Bauschgebühr von 20 fl. Dieselbe erhöht sich bis 1000 fl.
einschließlich für je 100 fl., bis 5000 fl. für je 250 fl., bei Massen über 5000 fl. für
je weitere 1000 fl. um 1 fl., jedoch nicht über den Höchstbetrag von 150 fl.
Hiebei ist dem Ermessen des Konkursgerichts nach den besonderen Verhältnissen
eine Ermäßigung der Gesammtgebühr oder eine Erhöhung derselben auch über den Betrag
von 150 fl. von Amtswegen nach Anhörung des Gläubigerausschusses oder auf
Antrag desselben anheimgegeben.
Die Gebühren des Gantanwalts hat auch der Güterpfleger in dem Fall des Artikels
912 anzusprechen, wenn derselbe öffentlicher Rechtsanwalt ist.
S. 38.
In dem Schuldklageverfahren wegen unbestrittener Ansprüche und in dem
Verfahren zur Vollstreckung gerichtlicher Urtheile haben die Anwälte für Tagfahrten
und Schriftsätze in der ersten Werthsklasse die Gebühren des §. 16 und in
den weiteren Werthsklassen die in 8. 17 für Tagfahrten und Schriftsätze zweiter und
dritter Gattung bestimmten Gebühren anzusprechen. In dem Schuldklageverfahren kann
außerdem der dritte Theil der in §. 17 Ziff. 1 festgesetzten Arrha berechnet werden,
welcher jedoch in dem Fall, wenn der Gegenstand der Schuldklage streitig wird, in die
alsdann nach Maßgabe des §. 17 zu berechnende Arrha einzurechnen ist.
In dem Verfahren zur Vollstreckung gerichtlicher Urtheile ist die Anrechnung einer
Arrha ausgeschlossen.