14 Nr. 8. 1914.
2. Die Kesselprüfungsstelle des Anlaufhafens übersendet im Falle ihrer
Inanspruchnahme eine Abschrift des Befundes an die zuständige Stelle des Heimathafens
(vgl. § 8 Absatz 4).
5* 26d.
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 dieser Verordnung
auch auf Schiffsdampfkessel Anwendung.
Artikel VI.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 16. Januar 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.