Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

14  Nr.  8.  1914.

2.  Die  Kesselprüfungsstelle  des  Anlaufhafens  übersendet  im  Falle  ihrer
Inanspruchnahme  eine  Abschrift  des  Befundes  an  die  zuständige  Stelle  des  Heimathafens
  (vgl.  §  8  Absatz  4).

5*  26d.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  22  und  23  dieser  Verordnung

auch  auf  Schiffsdampfkessel  Anwendung.
Artikel  VI.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.