Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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12.  Religionsunterricht.

1.  Befreiung  der  Minoritäten  vom  Religionsunterricht  der  Schule  und
der  Ersatzunterricht.

Württemberg.

„Jum  Besuch  des  Religionsunterrichts  kann  ein  Nind,  das  keiner  Religionsgemeinschaft
  oder  einer  solchen  angehört,  für  welche  Religionsunterricht
  in  der  von  dem  Kind  besuchten  Dolksschule  nicht  erteilt  wird,
gegen  den  Willen  des  Daters  oder  sonstiger  Erxziehungsberechtigter  nicht

angehalten  werden.“  (Gesetz  vom  17.  Kugust  1909.)
bessen.
„Bei  dem  Unterricht  in  der  Religion  sind  die  Ninder  stets  konfessionell
getrennt.“

„Die  Kinder,  in  deren  Religion  kein  Unterricht  in  der  betreffenden  Schule
erteilt  wird,  sind  nicht  verbunden,  an  dem  ihnen  fremden  Religionsunterrichte
  teilzunehmen:  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  jedoch  verpflichtet,
  dafür  zu  sorgen,  daß  den  betreffenden  Kindern  Religionsunterricht
  erteilt  wird.“  (Gesetz  vom  16.  Juni  1874.)

Großherzogtum  Sachsen.

„Jur  Aeilnahme  am  Religionsunterrichte  der  Schule,  die  sie  besuchen,
sind  die  Kinder  dann  nicht  verpflichtet,  wenn  in  ihrer  Konfession  kein
Religionsunterricht  an  der  Schule  erteilt  wird.“

(Gesetz  vom  24.  Juni  1874.)

Oldenburg.

„Kinder,  die  einer  anderen  Religion  oder  Konfession  angehören  als  die
Schule,  die  sie  besuchen,  nehmen  am  Religionsunterrichte  nicht  teil.“

„Kinder  von  Eltern,  die  weder  der  evangelischen  noch  der  katholischen
Nonfession  angehören,  nehmen  am  Religionsunterrichte  nicht  teil,  wenn
der  Uachweis  geliefert  werden  kann,  daß  sie  einen  genügenden  Privatunterricht
  in  der  Religion  erhalten.“"  (Gesetz  vom  4.  Jebruar  1910.)

Braunschweig.

„Nimmt  ein  Kind  .  am  Religionsunterricht  der  Gemeindeschule  nicht  teil,
so  ist  der  Erziehungsberechtigte  oder  sein  Stellvertreter  verpflichtet,  anderweit
  für  angemessenen  Religionsunterricht  zu  sorgen  ...  Dird
die  Derpflichtung  nicht  erfüllt,  so  sind

a)  Kinder  von  Dissidenten  im  obigen  Sinne  ohne  weiteres  und

b)  Kinder,  die  katholisch  oder  in  der  jüdischen  Religion  erzogen  werden,
alsdann  zur  Aeilnahme  am  Religionsunterricht  der  Gemeindeschule  ver-