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ten u. s. w. haben für jede in ihre Anzeigen absichtlich oder fahrldssiger
Weise aufgenommene Unrichtigkeit, desgleichen für jede Unterlassung
einer der nach #. 4. und 5. zu machenden Anzeigen, welche eine zu geringe
Besteuerung der Gesellschaft zur Folge hafte, als Strafe den vierfachen
Betrag der verkürzten Steuer, sofern aber dieser Betrag sich nicht
ermitteln läßt, oder eine Steuerverkürzung noch nicht stattgefunden hat,
eine Geldbuße von zehn bis fünfhundert Thalern verwirkt.
b) Die gleiche Strafe krifft die zu a. genannten Personen, wenn das Gewerbe
ohne die vorschriftsmäßige Anmeldung zur Gewerbesteuer begonnen
oder über den 1. Januar 1858. hinaus fortgesetzt wird (G. 4.).
) Die Verletzung oder Nichtbefolgung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
wird gegen die zu a. genannten Personen mit einer Strafe von Einem
bis funfzig Thalern geahndek.
4) Bis zu dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die Abmeldung
eines eingestellten Gewerbes erfolgt (G. 4. zu c.), ist die zuletzt festgesetzte
Steuer fort zu entrichten.
C. 9.
Alle den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen
werden hierdurch aufgehoben.
Soweit nicht vorslehend elwas Anderes bestimmt ist, findet das Gewerbesteuer-Gesetz
vom 30. Mai 1820. nebst den dasselbe erlduternden, erganzenden
und abändernden Vorschriften auch auf die in dem gegenwärtigen Gesetze
vorgeschriebene Gewerbesteuer und auf Zuwiderhandlungen gegen dasselbe
Anwendung.
S. 10.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. November 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
Nedigirt im Büreau des Staals-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).