Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ten  u.  s.  w.  haben  für  jede  in  ihre  Anzeigen  absichtlich  oder  fahrldssiger
  Weise  aufgenommene  Unrichtigkeit,  desgleichen  für  jede  Unterlassung
einer  der  nach  #.  4.  und  5.  zu  machenden  Anzeigen,  welche  eine  zu  geringe
  Besteuerung  der  Gesellschaft  zur  Folge  hafte,  als  Strafe  den  vierfachen
  Betrag  der  verkürzten  Steuer,  sofern  aber  dieser  Betrag  sich  nicht
ermitteln  läßt,  oder  eine  Steuerverkürzung  noch  nicht  stattgefunden  hat,
eine  Geldbuße  von  zehn  bis  fünfhundert  Thalern  verwirkt.

b)  Die  gleiche  Strafe  krifft  die  zu  a.  genannten  Personen,  wenn  das  Gewerbe
  ohne  die  vorschriftsmäßige  Anmeldung  zur  Gewerbesteuer  begonnen
  oder  über  den  1.  Januar  1858.  hinaus  fortgesetzt  wird  (G.  4.).

)  Die  Verletzung  oder  Nichtbefolgung  anderer  Vorschriften  dieses  Gesetzes
wird  gegen  die  zu  a.  genannten  Personen  mit  einer  Strafe  von  Einem
bis  funfzig  Thalern  geahndek.

4)  Bis  zu  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Abmeldung
eines  eingestellten  Gewerbes  erfolgt  (G.  4.  zu  c.),  ist  die  zuletzt  festgesetzte
  Steuer  fort  zu  entrichten.

C.  9.

Alle  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen
  werden  hierdurch  aufgehoben.

Soweit  nicht  vorslehend  elwas  Anderes  bestimmt  ist,  findet  das  Gewerbesteuer-Gesetz
  vom  30.  Mai  1820.  nebst  den  dasselbe  erlduternden,  erganzenden
  und  abändernden  Vorschriften  auch  auf  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  vorgeschriebene  Gewerbesteuer  und  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  dasselbe
Anwendung.

S.  10.

Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).