Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

478  Nr.  65.  1914.

3.  Schülern,  die  die  Obersekunda  einer  höheren  Lehranstalt  im  2.  Halbjahr
  besuchen,  kann  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  in  2,  durch  das  Lehrerlollegium
  schon  jetzt  das  Zeugnis  der  Reife  für  Prima  zuerkannt  werden.

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichsangelegenheiten.


Schwerin,  den  11.  August  1914.

Friedrich  Franz.

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Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1914,  betressend  Generalstabskarten.

Die  Ortspolizeibehörden  des  Landes  werden  angewiesen,  alle  im  Buchhandel  befindlichen
  Generalstabskarten  zu  beschlagnahmen  und  an  den  zuständigen  örtlichen
  Militärbefehlshaber  (Bezirkskommando  oder  Kommandeur  des  Ersatztruppenteils)
  zur  vorläufigen  Aufbewahrung  abzuliefern.

Schwerin,  den  12.  August  1914.

Großberzoglich  Mecklenburgisckes  Ministerium  des  Innern.
Inm  Auftrage:  Lüblcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1914,  betrefsend  Zurlickstellung  lanbsturm-Pflichtiger
  leitender  Güterbeamten.
Die  Ersatzbehörde  3.  Instanz  hat,  um  die  Einbringung  der  Ernte  sicherzustellen,
die  Bestimmung  ergehen  lassen,  daß  alleleitenden  Güterbeamten,  die
dem  Landsturm  angehören,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  gedient  haben
oder  nicht,  zunächst  bis  zum  19.  September  d.  Is.  von  der  Einberufung
zurückzustellen  sind.
Die  Zurückstellung  darf  nur  auf  Grund  einer  mit  dem  Amtssiegel  versehenen
Bescheinigung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  6.  d.  Mts.  (Amtl.  Beil.  Nr.  54,
Seite  293)  bestellten  landesherrlichen  Kommissare  erfolgen.  In  der  Bescheini-