478 Nr. 65. 1914.
3. Schülern, die die Obersekunda einer höheren Lehranstalt im 2. Halbjahr
besuchen, kann unter den gleichen Voraussetzungen wie in 2, durch das Lehrerlollegium
schon jetzt das Zeugnis der Reife für Prima zuerkannt werden.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichsangelegenheiten.
Schwerin, den 11. August 1914.
Friedrich Franz.
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Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 12. August 1914, betressend Generalstabskarten.
Die Ortspolizeibehörden des Landes werden angewiesen, alle im Buchhandel befindlichen
Generalstabskarten zu beschlagnahmen und an den zuständigen örtlichen
Militärbefehlshaber (Bezirkskommando oder Kommandeur des Ersatztruppenteils)
zur vorläufigen Aufbewahrung abzuliefern.
Schwerin, den 12. August 1914.
Großberzoglich Mecklenburgisckes Ministerium des Innern.
Inm Auftrage: Lüblcke.
(2) Bekanntmachung vom 12. August 1914, betrefsend Zurlickstellung lanbsturm-Pflichtiger
leitender Güterbeamten.
Die Ersatzbehörde 3. Instanz hat, um die Einbringung der Ernte sicherzustellen,
die Bestimmung ergehen lassen, daß alleleitenden Güterbeamten, die
dem Landsturm angehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie gedient haben
oder nicht, zunächst bis zum 19. September d. Is. von der Einberufung
zurückzustellen sind.
Die Zurückstellung darf nur auf Grund einer mit dem Amtssiegel versehenen
Bescheinigung der durch die Bekanntmachung vom 6. d. Mts. (Amtl. Beil. Nr. 54,
Seite 293) bestellten landesherrlichen Kommissare erfolgen. In der Bescheini-