Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XI bis XX. (20)

12  I.  Civisprozeß.  A.  Oerichtsordnung.  Kap.  I.

tege.  .XIX,  413.  d).  Kompetenz  des  protestantischen  Ehegerichts
  bezüglich  des  Alimentationspunktes  bei  terimit
Separation  während  des  Scheidungsprozesses.  XVI,  154,

e)  Vollzug  eines  vor.  dem  Wechselgerichte  über  einen
—*  der  Gantmasse  geschlossenen  Vergleichs.  XVIII,

15  Kompetenz  über  den  Kostenpunkt.  XVIII,  123
3  t“  in  Beitreibung  der  Anwaltskosten.  Xuli,  337.
n)  Die  Beitreibung  der  Deserviten  des  Anwaltao  steht  dem
in  der  Hauptsache  kompetenten  Gerichte  zu.  XVI,  197.  i)  Das
Prozeßgericht  ist  zur  Festsetzung  und  Beitreibung  der  Deserviten
  zuständig.  XVIII.  369.  k)  Insonderheit  auch  bei  einem
  vor  der  Verhandlung  verglichenen  Prozesse.  XVIII,  244.

8.  :  a)  Vertretung  des  Staatsärars  durch  die  Kreisfiskalate.
  XII,  268.  b)  GSt.  des  Fiskus  bezüglich  der  den
Bau  des  Ludwigkanals  betr.  Rechtsstreite.  XVI,  167.
e)·  GSt.  des  Postflsfus.  XVII,  278,  383.  d)  GSt.  des
Eisenbahnfiskus.  XvilI,  793.-  *  It  die  Klage  auf  Erhöhung
  des  Domitnik  s  vor  dem
Forum  des  Finanz=  oder  dem  des  Staatsschuldenftskus  anzubringen?
  XVII,  375.  5)  Vom  priv.  Göt.  der  ehemaligen
  Reichsunmittelbaren.  XIX  13.  g)  GSt.  der  Glieder
standesherrlicher  Familien.  XV,  382.  h)  GSt.  der  Standesherren
  in  Wechselsachen.  XX,  304  2  GSt.  der.  Adeligen
  bei  dinglichen  Klagen.  XUl#,  326.  XIX,  166.
k)  GSt.  der  Mitglieder  der  Siltzüne:  Tichach  und  Wasserburg.
  XV,  215.  XVI,  73.  1)  GSt.  der  Landgerichtsassessoren;
  Komwwetenzgrenze  der  beiden  Kr.=  und  Sterichte
MünchenV.  u.  r.  der  Isar.  XX,  366.  m)  CGSt.  der  quteszirten
  Landgerichtobeamten.  XVI,

.  13.  a)  Rechtskraft  über  lie  Frage,  ob  eine  Civilprozeßsache
  vorliege.  XI,  328.  b)).  Forideklinatorische  Einrede
  rechtskräftig  verworfen,  später  durch  ein  neues  Gesetz
anderweistig  begründet.  XX,  *74.  c)  Richterliche  Kognition
Ülber  staatsrechtliche  Eigenschaften.  XV,  62.  d)  Die  Eigenschaft
  einer  Civilprozeßsache  ist  dadurch,  daß  es  bei  der  Entscheidung
  auf  Normen  des  öffentlichen  Rechts  ankommt,
nicht  ausgeschlossen.  Entschädigungsforderungen  sind  immer
Privatrechtssachen.  XVIII,  15.  e)  Eine  Frage  des  Verwaltungsrechtes
  wird  dadurch,  daß  sie  nach  dem  Herkommen  zu
entscheiden  ist,  nicht  zur  Ctvilprozeßsache.  XX,  1.  1)  Anwendung
  hievon,  wenn  in  Gemeindesachen  auf  berkommen
Bezug  genommen  wird.  XIX,  106.  XX,  303,  327,  v1.
g)  Justiz-  und  Verwaltungssachen;  Unvordenklichkeit.  Am,

282.  h)  Kollision  zwischen  Mühlbetrieb  und  Wiesenwässerung;
  Civilprozeß=  oder  Verwaltungssache.  XX,  173.  i)  Kompetenzgrenze
  zwischen  Justiz  und  #  ei.  XV,  301.  Insbesondere
  in  Ehedissidien.  XVIII,  "7  k)  Kompetenz  bei