12 I. Civisprozeß. A. Oerichtsordnung. Kap. I.
tege. .XIX, 413. d). Kompetenz des protestantischen Ehegerichts
bezüglich des Alimentationspunktes bei terimit
Separation während des Scheidungsprozesses. XVI, 154,
e) Vollzug eines vor. dem Wechselgerichte über einen
—* der Gantmasse geschlossenen Vergleichs. XVIII,
15 Kompetenz über den Kostenpunkt. XVIII, 123
3 t“ in Beitreibung der Anwaltskosten. Xuli, 337.
n) Die Beitreibung der Deserviten des Anwaltao steht dem
in der Hauptsache kompetenten Gerichte zu. XVI, 197. i) Das
Prozeßgericht ist zur Festsetzung und Beitreibung der Deserviten
zuständig. XVIII. 369. k) Insonderheit auch bei einem
vor der Verhandlung verglichenen Prozesse. XVIII, 244.
8. : a) Vertretung des Staatsärars durch die Kreisfiskalate.
XII, 268. b) GSt. des Fiskus bezüglich der den
Bau des Ludwigkanals betr. Rechtsstreite. XVI, 167.
e)· GSt. des Postflsfus. XVII, 278, 383. d) GSt. des
Eisenbahnfiskus. XvilI, 793.- * It die Klage auf Erhöhung
des Domitnik s vor dem
Forum des Finanz= oder dem des Staatsschuldenftskus anzubringen?
XVII, 375. 5) Vom priv. Göt. der ehemaligen
Reichsunmittelbaren. XIX 13. g) GSt. der Glieder
standesherrlicher Familien. XV, 382. h) GSt. der Standesherren
in Wechselsachen. XX, 304 2 GSt. der. Adeligen
bei dinglichen Klagen. XUl#, 326. XIX, 166.
k) GSt. der Mitglieder der Siltzüne: Tichach und Wasserburg.
XV, 215. XVI, 73. 1) GSt. der Landgerichtsassessoren;
Komwwetenzgrenze der beiden Kr.= und Sterichte
MünchenV. u. r. der Isar. XX, 366. m) CGSt. der quteszirten
Landgerichtobeamten. XVI,
. 13. a) Rechtskraft über lie Frage, ob eine Civilprozeßsache
vorliege. XI, 328. b)). Forideklinatorische Einrede
rechtskräftig verworfen, später durch ein neues Gesetz
anderweistig begründet. XX, *74. c) Richterliche Kognition
Ülber staatsrechtliche Eigenschaften. XV, 62. d) Die Eigenschaft
einer Civilprozeßsache ist dadurch, daß es bei der Entscheidung
auf Normen des öffentlichen Rechts ankommt,
nicht ausgeschlossen. Entschädigungsforderungen sind immer
Privatrechtssachen. XVIII, 15. e) Eine Frage des Verwaltungsrechtes
wird dadurch, daß sie nach dem Herkommen zu
entscheiden ist, nicht zur Ctvilprozeßsache. XX, 1. 1) Anwendung
hievon, wenn in Gemeindesachen auf berkommen
Bezug genommen wird. XIX, 106. XX, 303, 327, v1.
g) Justiz- und Verwaltungssachen; Unvordenklichkeit. Am,
282. h) Kollision zwischen Mühlbetrieb und Wiesenwässerung;
Civilprozeß= oder Verwaltungssache. XX, 173. i) Kompetenzgrenze
zwischen Justiz und # ei. XV, 301. Insbesondere
in Ehedissidien. XVIII, "7 k) Kompetenz bei