Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 74. 1914. 509 
Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 
30. Juni 1900 erlassenen Anweisungen des Bundesrats erinnert und die ge- 
naue Beobachtung der Vorschriften erwartet, fordert es die Ortsobrigkeiten 
zugleich auf: « 
1. die Sanitätspolizei überall nachdrücklich zu üben und dafür zu 
sorgen, daß die hygienischen Zustände ihres obrigkeitlichen Bezirks 
derart sind, daß sie die rasche Unterdrückung der Krankheiten be- 
günstigen; 
2. auf den ordnungsmäßigen Zustand der öffentlichen Einrichtungen 
für Wasserversorgung sowie zur Wegschaffung der Abfallstoffe und 
zur Abführung der Schmutzwässer zu sehen, auch die Sauberkeit 
der öffentlichen Bedürfnisanstalten zu sichern; 
. dafür zu sorgen, daß die öffentlichen Desinfektionsanstalten sich in 
brauchbarem Zustand befinden und die sachverständige Bedienung. 
der Apparate gesichert ist; auch im übrigen geschulte Disinfektoren 
in ausreichender Zahl vorhanden sind; 
4. endlich auch den Verkehr mit Nahrungsmitteln in Grundlage der 
bestehenden Vorschriften genau zu überwachen. 
Bezüglich der Bekämpfung des Typhus und der Ruhr ist die Hinaus- 
hgabe der im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeiteten und im Reichs- 
gesundheitsrat durchberatenen „Allgemeinen Leitsätze für die Verwaltungs- 
behörden bei der Bekämpfung des Typhus“ an die Ortsobrigkeiten in Aussicht 
genommen. Die Ortsobrigkeiten haben nach Möglichkeit für die Ausführung 
der dort bezeichneten Maßnahmen, wo zulässig, nach den Umständen durch 
polizeiliche Anordnungen, zu sorgen. 
Schwerin, den 22. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
GSi
	        
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