Nr. 74. 1914. 509
Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
30. Juni 1900 erlassenen Anweisungen des Bundesrats erinnert und die ge-
naue Beobachtung der Vorschriften erwartet, fordert es die Ortsobrigkeiten
zugleich auf: «
1. die Sanitätspolizei überall nachdrücklich zu üben und dafür zu
sorgen, daß die hygienischen Zustände ihres obrigkeitlichen Bezirks
derart sind, daß sie die rasche Unterdrückung der Krankheiten be-
günstigen;
2. auf den ordnungsmäßigen Zustand der öffentlichen Einrichtungen
für Wasserversorgung sowie zur Wegschaffung der Abfallstoffe und
zur Abführung der Schmutzwässer zu sehen, auch die Sauberkeit
der öffentlichen Bedürfnisanstalten zu sichern;
. dafür zu sorgen, daß die öffentlichen Desinfektionsanstalten sich in
brauchbarem Zustand befinden und die sachverständige Bedienung.
der Apparate gesichert ist; auch im übrigen geschulte Disinfektoren
in ausreichender Zahl vorhanden sind;
4. endlich auch den Verkehr mit Nahrungsmitteln in Grundlage der
bestehenden Vorschriften genau zu überwachen.
Bezüglich der Bekämpfung des Typhus und der Ruhr ist die Hinaus-
hgabe der im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeiteten und im Reichs-
gesundheitsrat durchberatenen „Allgemeinen Leitsätze für die Verwaltungs-
behörden bei der Bekämpfung des Typhus“ an die Ortsobrigkeiten in Aussicht
genommen. Die Ortsobrigkeiten haben nach Möglichkeit für die Ausführung
der dort bezeichneten Maßnahmen, wo zulässig, nach den Umständen durch
polizeiliche Anordnungen, zu sorgen.
Schwerin, den 22. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
GSi