60 Justinian — Kaufleute.
Gläubigers die Erlsschung selner Forderung nach khrem
ganzen oder nur nach demjenigen Betrage, für welchen
durch jene Rechtsausübung wirklich Befriedigung erlangt
wurde? VIII, 223.
Iustinian: Parallelisirung desselben mit dem Ritter von la
Mancha. II, 228.
Justtzbeamte: Wirkung der Instanzentlassung auf deren
Gehaltsanspruch. III, 330.
Instizbehörden, s. Kompetenz. Unterbehs rde.
Justizfach: Anstellungen und Beförderungen im Justizfache
in den 7 Reglerungsbezirken biesseits des Rheins,
vom J. 1836. Il, 95. v. J. 1837. V, 395. v. J. 1838. ib.
397. v. J. 1839. ib. 399. v. J. 1840. VIII, 283. v. J.
1841. ib. 285. v. J. 1842. ib. 236. «
Justlzsachemüber-Justiz-undPolizeisachcmll.328.Jnsonderheit
bezüglich der Streitigkeiten zwischen Dienstherrn
und Dienstboten. III, 413. V, 167, 169 Note 2. V, 14.
Beltrag zur Grenzbestimmung zwischen Justiz= und Finanzsachen.
V, 340. Zur Grenzbestimmung zwischen Justizund
adm. kontent. Sachen in Strelten, welche die Erfüllung
von Verträgen über riegslasten betreffen. VI, 318.
Pensionsansprüche der Offizierswittwen und Waisen sind
Justizsachen. VIII, 156. Vgl. Civeilprozeß sachen, Kompetenz.
«
Sustlzverweigerung:überdeßfalligeBeschwcrdr.11,223.
Kabinetsordre, preußische v. J. 1836 zur erhütung
widersprechender oberrlchterlicher Entscheidungen in gleichartigen
Fällen. 1, 340. Desgleichen vom 12. Juli 1841
über die Besetzung der Rathsstellen bel Oberlandesgerlchten.
VII, 1.
Kalumnieneld, s. Gefährdeeld.
Kanonisches Recht: dessen Geltung in Zehentsachen. X, 187.
assation: vom Rechtsmittel der Kassation in Frankreich.
l, 134.
Kauf: vom Kauf und Verkauf der Früchte auf vem Halm.
I. 47. Handel nach Probe. I, 307. Gewährleistung bel
Pferdskäufen nach bayreuth. Recht. IV, 94. Gilt der Grundsatz
qui a fisco emit securus est auch nach bayr. Recht?
VI, 28. Wer hat dle erpackungskosten zu tragen, wenn
der Verkäufer die bei ihm bestellten Waaren an den Käufer
versendet? VIII, 266. . »
Käufer: Stellung elnes bessern Känufers bei gerichtlichen
Verstelgerungen. VI, 121. VIII, 112. Vgl. auch Handlohn.
Kaufleute: deren Vergleiche über Merkantilgeschäfte bedürfen
der gerichtlichen Protokollirung nicht. II, 217. Bei
Forderungen der Merkantilpersonen unter einander findet
die Elnrede der Verjährung nicht statt. ib. 250.