Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

60  Justinian  —  Kaufleute.

Gläubigers  die  Erlsschung  selner  Forderung  nach  khrem
ganzen  oder  nur  nach  demjenigen  Betrage,  für  welchen
durch  jene  Rechtsausübung  wirklich  Befriedigung  erlangt
wurde?  VIII,  223.

Iustinian:  Parallelisirung  desselben  mit  dem  Ritter  von  la
Mancha.  II,  228.

Justtzbeamte:  Wirkung  der  Instanzentlassung  auf  deren
Gehaltsanspruch.  III,  330.

Instizbehörden,  s.  Kompetenz.  Unterbehs  rde.

Justizfach:  Anstellungen  und  Beförderungen  im  Justizfache
  in  den  7  Reglerungsbezirken  biesseits  des  Rheins,
vom  J.  1836.  Il,  95.  v.  J.  1837.  V,  395.  v.  J.  1838.  ib.
397.  v.  J.  1839.  ib.  399.  v.  J.  1840.  VIII,  283.  v.  J.
1841.  ib.  285.  v.  J.  1842.  ib.  236.  «

Justlzsachemüber-Justiz-undPolizeisachcmll.328.Jnsonderheit
  bezüglich  der  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrn
und  Dienstboten.  III,  413.  V,  167,  169  Note  2.  V,  14.
Beltrag  zur  Grenzbestimmung  zwischen  Justiz=  und  Finanzsachen.
  V,  340.  Zur  Grenzbestimmung  zwischen  Justizund
  adm.  kontent.  Sachen  in  Strelten,  welche  die  Erfüllung
  von  Verträgen  über  riegslasten  betreffen.  VI,  318.
Pensionsansprüche  der  Offizierswittwen  und  Waisen  sind
Justizsachen.  VIII,  156.  Vgl.  Civeilprozeß  sachen,  Kompetenz.
  «

Sustlzverweigerung:überdeßfalligeBeschwcrdr.11,223.

Kabinetsordre,  preußische  v.  J.  1836  zur  erhütung
widersprechender  oberrlchterlicher  Entscheidungen  in  gleichartigen
  Fällen.  1,  340.  Desgleichen  vom  12.  Juli  1841
über  die  Besetzung  der  Rathsstellen  bel  Oberlandesgerlchten.
  VII,  1.

Kalumnieneld,  s.  Gefährdeeld.

Kanonisches  Recht:  dessen  Geltung  in  Zehentsachen.  X,  187.
assation:  vom  Rechtsmittel  der  Kassation  in  Frankreich.
l,  134.

Kauf:  vom  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  vem  Halm.
I.  47.  Handel  nach  Probe.  I,  307.  Gewährleistung  bel
Pferdskäufen  nach  bayreuth.  Recht.  IV,  94.  Gilt  der  Grundsatz
  qui  a  fisco  emit  securus  est  auch  nach  bayr.  Recht?
VI,  28.  Wer  hat  dle  erpackungskosten  zu  tragen,  wenn
der  Verkäufer  die  bei  ihm  bestellten  Waaren  an  den  Käufer
  versendet?  VIII,  266.  .  »

Käufer:  Stellung  elnes  bessern  Känufers  bei  gerichtlichen
Verstelgerungen.  VI,  121.  VIII,  112.  Vgl.  auch  Handlohn.

Kaufleute:  deren  Vergleiche  über  Merkantilgeschäfte  bedürfen
  der  gerichtlichen  Protokollirung  nicht.  II,  217.  Bei
Forderungen  der  Merkantilpersonen  unter  einander  findet
die  Elnrede  der  Verjährung  nicht  statt.  ib.  250.