Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wer,  ohne  einen  Jagdschein  gelöst  zu  haben,  die  Jagd  ausübt,
wird  für  eine  jede  Uebertretung  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis
zwanzig  Thalern  belegt.

»  Wer  seinen  Jahoschein  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  bei  sich
führt,  den  trifft  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern.

Wer  es  versucht,  sich  durch  einen,  nicht  auf  seinen  Namen  ausgestellten,
  fremden  Jagdschein  zu  legitimiren,  um  sich  dadurch  der  verwirkten
  Strafe  zu  entziehen,  der  wird  mit  einer  Strafe  von  fünf  bis
funfzig  Thalern  belegt.

K.  19.

Wer  zwar  mit  einem  Jagdschein  versehen,  aber  ohne  Begleitung  des  Jagdberechtigten,
  oder  ohne  dessen  schriftlich  ertheilte  Erlaubniß  bei  sich  zu  führen,  die
Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirke  ausübt,  wird  mit  einer  Strafe  von  zwei  bis  fünf
Thalern  belegt.

Wer  die  Jagd  auf  seinem  Grundstücke  gänzlich  ruhen  zu  lassen  verpflichtet
ist,  dieselbe  demnoch  aber  darauf  ausübt,  hat  eine  Geldstrafe  von  zehn  bis  zwanzig
Thalern  und  die  Konfiskation  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeräthe  verwirkt.

Wer  auf  seinem  eigenen  Grundstücke,  auf  dem  die  Ingd  an  einen  Dritten
verpachtet  ist,  oder  auf  dem  ein  Jäger  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der  bei
einem  Jagdbezirke  betheiligten  Grundbesitzer  die  Jagd  zu  beschießen  hat,  ohne
Einwilligung  des  Ja  wächters  oder  des  Gemeinderathes  jagt,  ebenso  derjenige,
welcher  auf  fremden  Grundstücken,  ohne  eine  Berechtigung  dazu  zu  haben,  die
Jagd  ausübt)  wird  wegen  Wilddiebstahls  oder  Jagdkontravention  nach  den  allgemeinen
  Gesezen  bestraft.

g.  20.
Die  Hege-  und  Schonzeit  bleibt  geregelt  durch  die  9  29.  pos.  6.  und
30.  31.  des  Nassauischen  Gesetzes  vom  6.  Januar  1860.,  betreffend  die  Bestrafung
  der  Forst.,  Jagd-  und  Fischerei-Vergehen.
+.  21.
Wer  zur  Begehung  einer  Jagdpolizei-Uebertretung  sich  seiner  Angehörigen,
Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Tagelöhner  als  Theilnehmer  oder  Gehülfen  bedient,

haftet,  wenn  diese  nicht  zahlungsfähig  sind,  neben  der  von  ihm  selbst  verwirkten
Strafe,  für  die  von  denselben  zu  erlegenden  Geldstrafen  und  den  Schadenersatz.

g.  22.

Wegen  einer  Jagdpolizei-Uebertretung  soll  eine  Untersuchung  nicht  weiter
eingeleitet  werden,  wenn  seit  dem  Tage  der  begangenen  That  bis  zum  Eingange
der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  den  Richter  drei  Monate  verstrichen
  sind.  +#

23.

Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune,  kann  ein
(Nr.  6600.)  Jeder