Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

C.  Taxordnung
für  die  Feldmesser  in  Grundstückszus  legungssach
81.

Dem  Feldmesser  sind  die  von  ihm  ausgeführten  Arbciten,  soweit  hierliber  nicht  ein
Vertrag  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  23  Absatz  4  der  Ausilhrungsverordnung  zum
Zusammenlegungögesetze  vom  30.  Sepitember  1900  abgeschlossen  worden  ist,  nach  solgenden
Vorschriften  zu  vergilien:

A.  Bezahlung  nach  Arbeitszeit.
82.
ie  Feldmesserarbeiten,  ingleichen  die  rbeiten  für  Grenzfeststellung  und  Abrainung
werden  2  der  darauf  verwendeten  Zeit  vergüt

88.

Die  Verglltung  der  Arbeilszeit  beträgt  eine  Mark  fünfzig  Pfennig  (1  M  505)
für  jede  Stunde  Arbeit.

Bei  Berechnung  der  Arbeit,  die  auf  Zehnteil-Stunden  abzurunden  ist,  dürsen  an
einem  Tage  kelnesfalls  mehr  als  zehn  Stunden,  einschließlich  der  zur  Reise  und  zu  ciwaigem
Warlen  verwendeien  Zeit,  in  Anrechnung  kommen.

Für  eine  Arbeit  auf  Terrain,  welche  weniger  als  drei  Stunden  beträgt,  kann  der
Betrag  von

vier  Mark  fünfzig  Pfennig  (1•4  bo  4)
in  Ansatz  Areebrec  werden.

Der  Feldmesser  ist  verpflichtet,  bei  Ausführung  seiner  Arbeiten  slets  diejenige  Methode
anzuwenden,  die  unbeschadet  der  erforderlichen  Genauigkeit  den  wenigsten  Zeitauswand  und
die  geringsten  Kosten  verursacht.

B.  Tagegelder.

84
Bei  Arbeiten  ub  ahels  der  Flur  seines  Wohnortes  erhäll  der  Feldmesser  neben  der
Verglitung  nach  Arbeitszeit
Vier  Mark  (1.6—59)
Tagegelder  für  jeden  Tag,  *  er  in  Folge  der  Arbeit  außerhalb  der  Flur  seines  Wohnortes
  zuzubringen  gendtigt  i
Bei  Arbeiten  im  Freie  jm  der  Iun  eines  Wohnortes  betragen  die  Tagegelder
Zwe  —  9)

für  den  Tag.