Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

C. Taxordnung 
für die Feldmesser in Grundstückszus legungssach 
81. 
Dem Feldmesser sind die von ihm ausgeführten Arbciten, soweit hierliber nicht ein 
Vertrag nach Maßgabe der Bestimmungen im § 23 Absatz 4 der Ausilhrungsverordnung zum 
Zusammenlegungögesetze vom 30. Sepitember 1900 abgeschlossen worden ist, nach solgenden 
Vorschriften zu vergilien: 
A. Bezahlung nach Arbeitszeit. 
82. 
ie Feldmesserarbeiten, ingleichen die rbeiten für Grenzfeststellung und Abrainung 
werden 2 der darauf verwendeten Zeit vergüt 
88. 
Die Verglltung der Arbeilszeit beträgt eine Mark fünfzig Pfennig (1 M 505) 
für jede Stunde Arbeit. 
Bei Berechnung der Arbeit, die auf Zehnteil-Stunden abzurunden ist, dürsen an 
einem Tage kelnesfalls mehr als zehn Stunden, einschließlich der zur Reise und zu ciwaigem 
Warlen verwendeien Zeit, in Anrechnung kommen. 
Für eine Arbeit auf Terrain, welche weniger als drei Stunden beträgt, kann der 
Betrag von 
vier Mark fünfzig Pfennig (1•4 bo 4) 
in Ansatz Areebrec werden. 
Der Feldmesser ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Arbeiten slets diejenige Methode 
anzuwenden, die unbeschadet der erforderlichen Genauigkeit den wenigsten Zeitauswand und 
die geringsten Kosten verursacht. 
B. Tagegelder. 
84 
Bei Arbeiten ub ahels der Flur seines Wohnortes erhäll der Feldmesser neben der 
Verglitung nach Arbeitszeit 
Vier Mark (1.6—59) 
Tagegelder für jeden Tag, * er in Folge der Arbeit außerhalb der Flur seines Wohn- 
ortes zuzubringen gendtigt i 
Bei Arbeiten im Freie jm der Iun eines Wohnortes betragen die Tagegelder 
Zwe — 9) 
für den Tag.
	        
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