Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

566  Nr.  92.  1914.

Das  Diensteinkommen  aus  Nebenämtern  steht  dem  aus  Hauptämtern
bezogenen  gleich,  wenn  dafür  die  unter  a  und  b  genannten  Voraussetzungen
vorliegen.

2.  Die  Beamten,  die  nicht  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  oberen
Beamten  der  Militärverwaltung  (vergl.  Kaiserliche  Verordnung  vom
1.  August  1908,  REBl.  S.  483)  erhalten,  beziehen  ihr  Zivildiensteinkommen
unverkürzt  weiter.

3.  Bei  den  Beamten,  die  die  Besoldung  eines  Offziers  oder  oberen

Beamten  der  Militärverwaltung  erhalten,  wird  nach  Nr.  1  3  Absatz  1  der
Bestimmungen  das  Zivildiensteinkommen  um  7/1  der  Kriegsbesoldung  gekürzt,
aber  nach  Nr.  1  3  Absatz  2  der  Bestimmungen  beim  Vorhandensein  von
Familienangehörigen  im  Sinne  der  unten  folgenden  Nr.  8  oder  bei  Fortführung
  der  Bewirtschaftung  eines  Dienstlandes  für  die  Dauer  der  Abwesenheit
  des  Beamten  aus  dem  Wohnorte  nur  dann  und  soweit,
als  das  Zivildiensteinkommen  und  /1/6  der  Kriegsbesoldung  zusammen  den
Jahresbetrag  von  3600  “  übersteigen.
Dieie  Anrechnung  nach  Nr.  1  3  Absatz  1  der  Bestimmungen  erfolgt  vom.
Tage  der  Gewährung  der  Kriegsbesoldung  ab  bis  zum  Tage  ihres  Wegfalls,
während  die  Einschränkung  der  Anrechnung  gemäß  Nr.  1  3  Absatz  2  der
Bestimmungen  in  Kraft  tritt  mit  dem  Beginn  derjenigen  Monatshälfte,  mit
welcher  die  Kriegsbesoldung  zahlbar  wird,  jedoch  nicht  vor  Beginn  des
Monats,  in  welchem  der  Abgang  des  Beamten  aus  dem  Wohnorte  erfolgt,
und  endet  mit  dem  Schluß  des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  in  den
Wohnort  stattfindet.  ·

Die  Kriegsbesoldung  ist  in  der  Weise  auf  das  vierteljährlich  im  voraus
zahlbare  Zivildiensteinkommen  anzurechnen,  daß  an  dessen  Fälligkeitstag  nur
'/16  der  bis  dahin  von  dem  Beamten  bereits  empfangenen  und  noch
nicht  aufgerechneten  und  der  an  diesem  Tage  fällig  werdenden
Kriegsbesoldung  von  dem  fälligen  Ziovildiensteinkommen  einbehalten  werden.
Beispielsweise  würde  von  dem  am  1.  Oktober  d.  J.  fällig  werdenden  Vierteljahresbetrag
  des  Zivildiensteinkommens  eines  Beamten  nur  7/  der  Kriegsbesoldung
  für  die  Monate  August,  September  und  Oktober  einzubehalten  sein,
während  die  gleichen  Beträge  für  die  Monate  November  und  Dezember  erst
am  1.  Januar  mit  der  an  diesem  Tage  fällig  werdenden  Rate  der  Kriegsbesoldung
  einzubehalten  wären.  ·

Die  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung  auf  das  monatlich  nachträglich
zahlbare  Zivildiensteinkommen  geschieht  derart,  daß  an  dessen  Fälligkeitstage
7/  der  für  den  betreffenden  Monat  empfangenen  Kriegsbesoldung  von  dem