Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

420

36)  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen
betreffend,

37)  die  Aufhebung  der  unter  dem  Namen  Neujahrgelder  und  dergleichen  bestehenden  Abgaben
der  Israeliten  betreffend,

38)  die  Körordnung  betreffend,
fernerhin

39)  das  Disciplinargesetz  für  richterliche  Beamte,
und  das  Gesetz:
40)  den  Ausbau  des  Centralbahnhofes  München  betreffend,

haben  Wir  nach  den  darüber  von  beiden  Kammern  gefaßten  Gesammtbeschlüssen  sanktionirt  und  im
Gesetz=  und  Verordnungsblatte  pro  1877  Nr.  33  und  Nr.  53  —  pro  1878  Nr.  9,  Nr.  10,  Nr.  15,
Nr.  35,  Nr.  39  und  Nr.  40  —  pro  1879  Nr.  4,  Nr.  9,  Nr.  13,  Nr.  15,  Nr.  11,  Nr.  48,  Nr.  51,
Nr.  52,  Nr.  53,  Nr.  57  und  Nr.  79  —  pro  1880  Nr.  3,  Nr.  8,  Nr.  9,  Nr.  10,  Nr.  11,  Nr.  12,
Nr.  14  und  Nr.  46  —  pro  1881  Nr.  10,  Nr.  11,  Nr.  12,  Nr.  14,  Nr.  28  verkünden  lassen.

F.  2.
udget  und  Finanzgesetz  für  die  XIV.  Finanzperiode.

Wir  haben  in  Gemäßheit  der  Verfassungsurkunde  Titel  VII.  88.  3  und  4,  dann  des  Gesetzes
vom  10.  Juli  1865  „die  Abkürzung  der  Finanzperioden  betreffend“  dem  Landtage  das  Budget  für
die  XIV.,  die  Jahre  1878  und  1879  umfassende  Finanzperiode  zur  Prüfung  vorlegen  lassen  und
dem  auf  Grundlage  desselben  entworfenen  Finanzgesetze  für  obigen  Zeitraum  in  der  von  den  Kammern
beantragten  Fassung  unter  dem  10.  März  1878  Unsere  Sanktion  ertheilt.

Das  gedachte  Finanzgesetz  nebst  Beilagen  ist  bereits  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  15.  März  1878  Nr.  16  verkündet  worden.

Die  Gesammtbeschlüsse  beider  Kammern  des  Landtages  über  die  Nachtrags-Postulate  bezüglich
des  Voranschlages  der  Ausgaben  auf  den  Verwaltungsgerichtshof  für  das  letzte  Quartal  1879,  dann
bezüglich  des  Etats  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  für  das  letzte  Quartal  1879,  dahin  lautend:

a)  es  seien  die  Kosten  für  den  Verwaltungsgerichtshof,  welche  in  der  XIV.  Finanzperiode
  mit

23,554  .&  im  ordentlichen  und
19,140  A1  im  außerordentlichen  Etat

4,694  X  in  Summa  erwachsen,  auf  den  Etat  der  allgemeinen  Reserve  für
unvorhergesehene  und  unabweisbare  Ausgaben  für  1879  zu  verrechnen;