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. 14.
Die Volljährigkeit tritt in Absicht aller derjenigen Personen, welche Vochen der
solche vor dem 1sten Januar 1815. nach den bisherigen Gesetzen noch nicht kri.
erreicht haben, erst mit dem vollendeten vier und zwanzigsten Jahre ein.
§S. 15.
Wenn es auf eine Klassisikation der Forderungen mehrerer Gläubiger Klanen er
ankömmt, so sind in allen Fällen, in welchen der Streit zwischen mehreren der Gläubi-Glädubigern
über das Vorzugsrecht erst nach dem #sten Januar 1815. ein= 7
tritt, die Vorschriften der Preußischen Gesetze, ohne Rücksicht auf die, zur Zeit
der Entstehung der Forderung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde der Entscheidung
zu legen. Ist aber ein wirkliches Pfandrecht bestellt worden, so
muß der Gläubiger bei demselben geschützt werden. Gleichergestalt verbleibt
den aus Urtheilen eingetragenen, so wie den stillschweigenden und gesetzlichen
Hypotheken ihr bisheriges Vorzugsrecht.
. 1.
Die im Allgemeinen Landrechte enthaltenen Strafgesetze können, in so- (Wen Stroffern
sie unter der vorigen Regierung nicht beibehalten worden find, bei den
vor dem 1sten Jahre 1815. begangenen, noch nicht bestraften, Verbrechen
nur alsdann angewendet werden, wenn die dadurch geordneten Strafen gelinder
sind als diejenigen, welche nach bisherigen Gesetzen auf das vorliegende
Verbrechen statt gefunden hätten. Bei den Verbrechen aber, welche
nach dem 1sten Januar 1815. begangen worden, treten die Vorschriften des
Allgemeinen Landrechts ohne Unterschied ein.
. 17.
Vom isten Jannar 1815. an, soll die Allgemeine Gerichtsordnung Oie Allefür
die Preußischen Staaten, mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1795. er= richts = Ordfolgten
Abänderungen, Zusätze und Erläuterungen derselben, in den §J. 1. er= a⅝
wähnten Provinzen ebenfalls gesetzliche Kraft haben, so daß solche bei allen nuar qalkullh:
Ober= und Untergerichten sowohl in den entstehenden Rechtsstreitigkeiten, als Kraft haben.
auch in allen übrigen gerichtlichen Angelegenheiten zur einzigen Richtschnur
des Verfahrens zu nehmen ist und von dem gedachten Zeitpunkte an die bisherigen
Vorschriften, wegen des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch
wegen der Zulässigkeit der Beweismittel als abgeschafft und aufgehoben zu
betrachtken sind.
G. 1 8.
Es sollen Landes-Justiz-Kollegien unter der Benennung ginghtun
Ober-Landes-Gerichte Justiz-Kolleangeordnet
werden, welche nicht allein in erster Instanz die Gerichtsbarkeit gien.
uͤber die eximirten Personen und Grundstuͤcke ausuͤben, sondern auch die Aufsicht
über sämmtliche Untergerichte ihres Bezirks führen, und zugleich für die,
von