Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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.  14.

Die  Volljährigkeit  tritt  in  Absicht  aller  derjenigen  Personen,  welche  Vochen  der
solche  vor  dem  1sten  Januar  1815.  nach  den  bisherigen  Gesetzen  noch  nicht  kri.
erreicht  haben,  erst  mit  dem  vollendeten  vier  und  zwanzigsten  Jahre  ein.

§S.  15.

Wenn  es  auf  eine  Klassisikation  der  Forderungen  mehrerer  Gläubiger  Klanen  er
ankömmt,  so  sind  in  allen  Fällen,  in  welchen  der  Streit  zwischen  mehreren  der  Gläubi-Glädubigern
  über  das  Vorzugsrecht  erst  nach  dem  #sten  Januar  1815.  ein=  7
tritt,  die  Vorschriften  der  Preußischen  Gesetze,  ohne  Rücksicht  auf  die,  zur  Zeit
der  Entstehung  der  Forderung  geltend  gewesenen  Gesetze,  zum  Grunde  der  Entscheidung
  zu  legen.  Ist  aber  ein  wirkliches  Pfandrecht  bestellt  worden,  so
muß  der  Gläubiger  bei  demselben  geschützt  werden.  Gleichergestalt  verbleibt
den  aus  Urtheilen  eingetragenen,  so  wie  den  stillschweigenden  und  gesetzlichen
Hypotheken  ihr  bisheriges  Vorzugsrecht.

.  1.

Die  im  Allgemeinen  Landrechte  enthaltenen  Strafgesetze  können,  in  so-  (Wen  Stroffern
  sie  unter  der  vorigen  Regierung  nicht  beibehalten  worden  find,  bei  den
vor  dem  1sten  Jahre  1815.  begangenen,  noch  nicht  bestraften,  Verbrechen
nur  alsdann  angewendet  werden,  wenn  die  dadurch  geordneten  Strafen  gelinder
  sind  als  diejenigen,  welche  nach  bisherigen  Gesetzen  auf  das  vorliegende
  Verbrechen  statt  gefunden  hätten.  Bei  den  Verbrechen  aber,  welche
nach  dem  1sten  Januar  1815.  begangen  worden,  treten  die  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  ohne  Unterschied  ein.

.  17.

Vom  isten  Jannar  1815.  an,  soll  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Oie  Allefür
  die  Preußischen  Staaten,  mit  Rücksicht  auf  die  seit  dem  Jahre  1795.  er=  richts  =  Ordfolgten
  Abänderungen,  Zusätze  und  Erläuterungen  derselben,  in  den  §J.  1.  er=  a⅝
wähnten  Provinzen  ebenfalls  gesetzliche  Kraft  haben,  so  daß  solche  bei  allen  nuar  qalkullh:
Ober=  und  Untergerichten  sowohl  in  den  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten,  als  Kraft  haben.
auch  in  allen  übrigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  einzigen  Richtschnur
des  Verfahrens  zu  nehmen  ist  und  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  die  bisherigen
  Vorschriften,  wegen  des  gerichtlichen  Verfahrens,  insbesondere  auch
wegen  der  Zulässigkeit  der  Beweismittel  als  abgeschafft  und  aufgehoben  zu

betrachtken  sind.

G.  1  8.
Es  sollen  Landes-Justiz-Kollegien  unter  der  Benennung  ginghtun
Ober-Landes-Gerichte  Justiz-Kolleangeordnet

  werden,  welche  nicht  allein  in  erster  Instanz  die  Gerichtsbarkeit  gien.

uͤber  die  eximirten  Personen  und  Grundstuͤcke  ausuͤben,  sondern  auch  die  Aufsicht

  über  sämmtliche  Untergerichte  ihres  Bezirks  führen,  und  zugleich  für  die,
von