Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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s)  Ueber  den  Hausbrauch  wird  zunächst  der  Gemeinderath  unter  Anschluß  eines
Berzeichnisses  des  von  jedem  Wirth  geschlachteten  Viehes  durch  den  Orts-Acciser
  um  ein  Gutachten  aufgefordert,  der  lehtere  hat  sich  ich  uͤber  dasselbe
speciell  und  schriftlich  zu  uͤußern,  der  Cameral=  Beamte  aber  ben  Hausbrauch
zu  reguliren.

6  Dem  Cameral-Amre  werden  die  Aniraͤge  a  aus  Gelegenheit  der  vbierteljͤbrigen
Abrechnung  vorgelegt;  es  wird  sogleich  und  in  Beiseyn  des  Orts-Accifers
darüber  entschieden#  und  letzterem  das  rektifizirte,  mit  der  cameralamtlichen
Dekretur  versehene  Verzeichniß  zurückgegeben,  um  den  Wirthen  den  dekreiirten
  Hausbrauch  gegen  Bescheinigung  alsbald  zu  ersehen.

Der  Betrag  desselben  ist  in  die  Liquidation  des  baaren  Remanets  vom
betreffenden  Quartal  aufzunehmen,  und  in  der  Rechnung  des  folgenden
Quartals  in  Ausgabe  zu  stellen.

h)  Reklamationen  über  ungenügende  Hausbrauch-Bewilligung  können  bei  dem
K.  Srteuer-Collegium  vorgebracht  werden.

Stuttgart  den  3.  Juni  1830.
Auf  besondern  Befehl:
Suͤskind.

Dienst-Erledigungen.  °

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Forst-Revier  Weipertshofen,  Forstbezirks
Crailsheim,  in  der  Besoldungs-Classe  2  a)  stehend,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
der  Finanz-Kammer  des  Jaxt-Kreises  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besebende  Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Waldsee  hat  570  fl.
Einkommen  an  Zehnten,  Besoldungen  und  Gebühren.  Der  Kaplan  hat  zugleich,  gegen
eine  besondere  Belohnung  von  100  fl.  und  neben  einiger  Erleichterung  in  den  Kaplanei-Geschäften,
  Unterricht  in  den  Anfangs-Gründen  der  Gymnastal-Studien  und  in  den  so-2


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