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s) Ueber den Hausbrauch wird zunächst der Gemeinderath unter Anschluß eines
Berzeichnisses des von jedem Wirth geschlachteten Viehes durch den Orts-Acciser
um ein Gutachten aufgefordert, der lehtere hat sich ich uͤber dasselbe
speciell und schriftlich zu uͤußern, der Cameral= Beamte aber ben Hausbrauch
zu reguliren.
6 Dem Cameral-Amre werden die Aniraͤge a aus Gelegenheit der vbierteljͤbrigen
Abrechnung vorgelegt; es wird sogleich und in Beiseyn des Orts-Accifers
darüber entschieden# und letzterem das rektifizirte, mit der cameralamtlichen
Dekretur versehene Verzeichniß zurückgegeben, um den Wirthen den dekreiirten
Hausbrauch gegen Bescheinigung alsbald zu ersehen.
Der Betrag desselben ist in die Liquidation des baaren Remanets vom
betreffenden Quartal aufzunehmen, und in der Rechnung des folgenden
Quartals in Ausgabe zu stellen.
h) Reklamationen über ungenügende Hausbrauch-Bewilligung können bei dem
K. Srteuer-Collegium vorgebracht werden.
Stuttgart den 3. Juni 1830.
Auf besondern Befehl:
Suͤskind.
Dienst-Erledigungen. °
1) Die Bewerber um das erledigte Forst-Revier Weipertshofen, Forstbezirks
Crailsheim, in der Besoldungs-Classe 2 a) stehend, haben sich binnen vier Wochen bei
der Finanz-Kammer des Jaxt-Kreises zu melden.
2) Die wieder zu besebende Kaplanei in der Oberamtsstadt Waldsee hat 570 fl.
Einkommen an Zehnten, Besoldungen und Gebühren. Der Kaplan hat zugleich, gegen
eine besondere Belohnung von 100 fl. und neben einiger Erleichterung in den Kaplanei-Geschäften,
Unterricht in den Anfangs-Gründen der Gymnastal-Studien und in den so-2
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