Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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reics  von  Uns  in  den  Dienstes=  Instruktionen  (Die  abelitichn  und  statistischen  Jeitschriften  bevorgeschriebenen

  Anordnungen.

Wir  haben  übrigens  dem  technischen  geheimen
  Central:Wasser-und  Straßenbau-Büreau
  den  Befehl  allergnädigst  ertheilt,  auf  die
Befolgung  dieser  Verordnung  mit  aller
Strenge  zu  wachen.

Von  dem  Uns  bekannten  rühmlichen
Diensteiser  des  General=  Landes-Kommissartats
  versehen  Wir  Uns  aber,  daß  es  überhaupt
  auf  den  Vollzug  dieser  Unserer  in  Hinsicht
  des  Wasser-Brücken  und  Straßenbaues
  nach  einem  festen  Systeme  erlassenen
MNormale  mit  der  im  Dienste  nöthigen  Strenge
  und  Genauigkeir,  ohne  deren  Anwendung
keine  Geschäfte  gedeihen  können,  wachen,
und  diese  Abtheilung  der  Finanzwirthschaft
mit  derjenigen  Aufmerksamkeit  behandeln
werde,  welche  sie  wegen  ihres  großen  Einflußes
  auf  das  allgemeine  Wohl  verdient.

Von  den  Wasser=  und  Straßenbaubeamten
  erwarten  Wir  eine  pünktliche  Befolgung
  dieser  Anordnung  dieser  sehr  deutlich
und  bestimmt  abgefaßten  Dienstes-Instruktionen.
  Wenn  sse  diesen  fortdauernd  entsprechen,
  so  werden  sie  die  Achtung  des  Publikums
  genießen,  Unsere  Gnade  und  Zufriedenheit
  sich  erwerben,  und  des  Zutrauens
ihres  Chefs,  Unsers  geheimen  Rathes  von
Wiebeking,  würdig  seyn.

München,  den  11.  Febr.  1806.
Max  Joseph.  1
.  Frhr.  v.  Montgelas.
Auf  konigl.  allerhochsien  Befehl.
von  Tribolet.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfürst.

Da  Wir  aus  neuerlichen  Erfahrungen
die  mißfällige  Ueberzeugung  geschöpft  haben,
daß  Unsere  im  Jahre  1790  gegebene,  und
im  XI.I.  Stücke  des  Münchner  Intelligenzblattes
  Srite  665  enthaltene  Verordnung
über  die  in  Unserem  Staate  erscheinenden  polirischen
  Zeitschriften  nicht  allgemein  beobachtet
  werde,  so  erneueren  Wir  dieselbe  andurch,
  und  befehlen  demnach:

1.  Daß  in  Zukunft  nicht  nur  keine
politische  Zeitung,  sondern  überhaupt  keine
periodische  Schrift  polttischen  oder  staristischen
Inhaltes  in  Unserem  Reiche  mehr  herausgegeben
  werden  solle,  ohne  daß  vorher  durch
die  betreffende  Polizeybehörde  der  Plan  derselben
  Unserem  geheimen  Ministerial:  Departement
  der  auswärtigen  Verhältnisse  vorgelegt,
  und  durch  letzteres  Unsere  Genehmtgung
  dazu  erholet  und  ertheilet  worden  seyn
wird.

2.  Daß  jedes  Blatt  oder  Heft  solcher
Schriften  vor  der  Publikation  der  in  jener
Verordnung  vorgeschriebenen  Zensur  unterworfen
  werden  solle,  welche  für  die  in  Unserer
  Haupt=  und  Residenzstadr  zu  verlegenden
  Zeirschriften  der  bemerkten  Gattung  dem
geheimen  Ministerial:  Departemenr  der  auswärtigen
  Verhältnisse,  —  für  die  in  den
Provinzen  erscheinenden  aber  den  Provinzia