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reics von Uns in den Dienstes= Instruktionen (Die abelitichn und statistischen Jeitschriften bevorgeschriebenen
Anordnungen.
Wir haben übrigens dem technischen geheimen
Central:Wasser-und Straßenbau-Büreau
den Befehl allergnädigst ertheilt, auf die
Befolgung dieser Verordnung mit aller
Strenge zu wachen.
Von dem Uns bekannten rühmlichen
Diensteiser des General= Landes-Kommissartats
versehen Wir Uns aber, daß es überhaupt
auf den Vollzug dieser Unserer in Hinsicht
des Wasser-Brücken und Straßenbaues
nach einem festen Systeme erlassenen
MNormale mit der im Dienste nöthigen Strenge
und Genauigkeir, ohne deren Anwendung
keine Geschäfte gedeihen können, wachen,
und diese Abtheilung der Finanzwirthschaft
mit derjenigen Aufmerksamkeit behandeln
werde, welche sie wegen ihres großen Einflußes
auf das allgemeine Wohl verdient.
Von den Wasser= und Straßenbaubeamten
erwarten Wir eine pünktliche Befolgung
dieser Anordnung dieser sehr deutlich
und bestimmt abgefaßten Dienstes-Instruktionen.
Wenn sse diesen fortdauernd entsprechen,
so werden sie die Achtung des Publikums
genießen, Unsere Gnade und Zufriedenheit
sich erwerben, und des Zutrauens
ihres Chefs, Unsers geheimen Rathes von
Wiebeking, würdig seyn.
München, den 11. Febr. 1806.
Max Joseph. 1
. Frhr. v. Montgelas.
Auf konigl. allerhochsien Befehl.
von Tribolet.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß und Kurfürst.
Da Wir aus neuerlichen Erfahrungen
die mißfällige Ueberzeugung geschöpft haben,
daß Unsere im Jahre 1790 gegebene, und
im XI.I. Stücke des Münchner Intelligenzblattes
Srite 665 enthaltene Verordnung
über die in Unserem Staate erscheinenden polirischen
Zeitschriften nicht allgemein beobachtet
werde, so erneueren Wir dieselbe andurch,
und befehlen demnach:
1. Daß in Zukunft nicht nur keine
politische Zeitung, sondern überhaupt keine
periodische Schrift polttischen oder staristischen
Inhaltes in Unserem Reiche mehr herausgegeben
werden solle, ohne daß vorher durch
die betreffende Polizeybehörde der Plan derselben
Unserem geheimen Ministerial: Departement
der auswärtigen Verhältnisse vorgelegt,
und durch letzteres Unsere Genehmtgung
dazu erholet und ertheilet worden seyn
wird.
2. Daß jedes Blatt oder Heft solcher
Schriften vor der Publikation der in jener
Verordnung vorgeschriebenen Zensur unterworfen
werden solle, welche für die in Unserer
Haupt= und Residenzstadr zu verlegenden
Zeirschriften der bemerkten Gattung dem
geheimen Ministerial: Departemenr der auswärtigen
Verhältnisse, — für die in den
Provinzen erscheinenden aber den Provinzia