Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Es  wird  bei  diesen  Stationen  ein  beschränkter  Tagesdienst  (—  an  Wochentagen,  ein—
schließlich  der  auf  Wochentage  fallenden  Feiertage,  Vormittags  von  9  bis  12  Uhr  und  Nach—
mittags  von  2  bis  7  Uhr,  an  Sonntagen  von  8  bis  9  Uhr  Vormittags  und  2  bis  5  Uhr
Nachmittags  —)y  stattfinden  und  bei  dem  Betriebe  das  Reglement  für  die  telegraphische  Correspondenz
  im  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine,  sowie  für  den  inneren  telegraphischen
Verkehr  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen  Staats=  und  Eisenbahn-Telegraphenlinien  vom
1  Sten  August  1  863  —  welches  auf  allen  Telegraphenstationen  käuflich  zu  erlangen  ist  —
Anwendung  leiden.

Dresden,  am  25  ten  Mai  1864.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schreiner.

 

52)  Deeret

zu  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Societätsbrauerei  zu  Zittau;
vom  25sten  Mai  1864.

Nachdem  Se.  Majestät  der  König  auf  den  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  27  im
letzten  Absatze  und  8  29  sub  9  der  Statuten  für  die  Societätsbrauerei  zu  Zittau  vom
31sten  März  1864  vorausgesetzten  Rechtsvergünstigungen,  welche  darin  bestehen,  daß  die
Directorialmitglieder  durch  die  Bekanntmachung  ihrer  Wahl  im  Amtsblatte  für  ausreichend
legitimirt  angesehen  und  die  erkannten  Eide  jedesmal  von  den  dem  Lebensalter  nach  ältesten
zwei  Mitgliedern  des  Directoriums  geleistet  werden  sollen,  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium
diese  Statuten  nunmehr  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  denselben  allenthalben  nachgegangen
werden  soll.
Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  25sten  Mai  1864.

S  Minifterium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Kohlschütter.

Schmiedel.