Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Kirche  und  dieser  Gemeinde  gemäß,  zu  warten  und  gewissenhaft  darauf
zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde  zugehe
zu  deren  Besserung?
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Aelteste  als  in  das  Amt  eingetreten
  zu  erachten.

B.  Hipungen  und  Beschlüsse  des  Gemeindehirchenraths.
S  S.

Den  Vorsitz  im  Gemeindekirchenrath  führt  der  Pfarrer.  Bei  Erledigung
des  Pfarramts  oder  dauernder  Verhinderung  des  Pfarrers  geht  das  Recht  des
Vorsitzes  auf  den  Superintendenten  über,  welcher  sich  in  dessen  Ausübung  von
einem  Mitgliede  des  Gemeindekirchenraths  oder  einem  benachbarten  Geistlichen
vertreten  lassen  kann.  In  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  führt  den  stellvertretenden
  Vorsitz  ein  Aeltester,  welcher  vom  Gemeindekirchenrathe  aus  seiner
Mitte  auf  drei  Jahre  nach  dem  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  (G.  40)  gewählt  wird.

Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  in  der  Gemeinde  fest  angestellt,  so  kommt
der  Vorsitz  dem  ersten,  oder,  wo  keine  Unterordnung  unter  ihnen  stattfindet,  dem
der  Ordination  nach  ältesten  zu.  Zur  Stellvertretung  ist  der  im  Range  beziehungsweise
  Dienstalter  nächstfolgende  Geistliche  berufen.

S.  9.

Der  Gemeindekirchenrath  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der
Regel  monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage;
zu  außerordentlicher  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder
sonst  ortsübliche  Einladung  beruft.

Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens  die  Hälfte
der  Aeltesten  unter  Angabe  des  Zwecks  dieselbe  verlangt.

K.  10.
Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in  der  Regel  mit  Gebet
et

eröffnet.
Jedes  Mitglied  des  Gemeindekirchenraths  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge
  und  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst  als  vertraulich

  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

KC.  11.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  verantwortlich.
Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.
Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  verfassungsmäßigen  Mitgliederzahl  des  Gemeindekirchenraths  anwesend  ist.