Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

32  Hit  ãsterrriqisq  ·  angarisqt  Renerqit.  (Februar  19.  20.)

Angelegenheit  beigepflichtet  habe,  leiten  lassen  würde,  falls  es  sich  herausstellen
  sollte,  daß  Oesterreich-Ungarn  in  dieser  Sache  eine  Verantwortung
triftt.  Gleichzeitig  mit  der  am  10.  Febr.  1916  erfolgten  Mitteilung  der
deutschen  Regierung  erklärte  die  österr.-ung.  Regierung,  daß  „jedwedes,  zu
weichem  Zweck  auch  immer  mit  Geschütz  bewaffnete  Handelsschiff  durch  diesen
Umstand  allein  den  Charakter  eines  friedlichen  Fahrzeuges  einbüßt“  und
daß  „in  Anbetracht  dieser  Umstände  die  österr.-ung.  Seestreitkräfte  den  Befehl
  erhalten  hötten,  derartige  Schiffe  als  Kriegsschiffe  zu  behandeln".  In
Gemäßbeit  dieser  Erklärung  wurden  —  vermutlich  durch  österr.-ung.  Unterseeboote
  —  im  Mittelländischen  Meere  Schiffe  versenkt,  auf  denen  sich
amerik.  Bürger  befanden.  Einige  dieser  Schiffe,  z.  B.  die  engl.  Dampsschiffe
„Secondo“  und  „Welch  Prince“,  wurden  warnungslos  von  Unterseebooten
  unter  österr.-ung.  Flagge  borpediert.  Der  amerik.  Botschafter  in  Wien
hat  über  diese  Fälle  Erkundigungen  eingezogen,  aber  bisher  keine  Antwort
erhalten.  Zugleich  mit  der  zeuischen  Erklärung  vom  31.  Jaon.  1917,  welche
gewisse  Teile  der  See  an  den  nüsten  der  Ententeländer  als  durch  Unterseeboote
  gefährdet  bezeichnete,  hat  die  k.  und  k.  Reqierung  mitgeteilt,  daß
Oesterreich-Ungarn  und  seine  Verbünderen  vom  1.  Febr.  1917  an  „jede
Schiffahrt  innerhalb  cines  bestimmten  Sperrgebietes  durch  alle  Mittel  verhindern
  würden“.  Aus  dem  vorstehenden  kann  wohl  geschlossen  werden,  daß
die  im  Falle  des  Dampfers  „Ancona“  erteilte  und  gelegentlich  der  Erörterung
  des  Falles  „Persia“  erneuerte  Zusicherung  in  allen  wesentlichen  Beziehungen
  die  gleiche  ist,  wie  die  in  der  Note  der  kaiserl.  deutschen  Regierung
  vom  4.  Mai  1916  enthaltene,  welche  lautet:  „In  Beobachtung  der
allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätze  über  die  Anhaltung,  Durchsuchung
und  Zerstörung  von  Handelsschiffen  werden  solche  Schiffe  weder  inner-  noch
außerhalb  des  als  Seekriegsgebiet  erklärten  Teiles  des  Meeres  ohne  Warnung
  und  ohne  Rettung  der  Menschenleben  versenkt  werden,  es  sei  denn,
daß  diese  Schiffe  zu  fliehen  oder  Widerstand  zu  leisten  versuchen“,  und  daß
diese  Zusicherung  durch  die  Erklärung  der  österr.-ung.  Regierung  vom
10.  Febr.  1916  und  vom  31.  Jan.  1917  mehr  oder  weniger  abgeändert
worden  ist.  Da  infolgedessen  die  Regierung  der  Ver.  Staaten  über
die  Deutung  Zweifel  hegt,  welche  diesen  Erklärungen,  insbesondere  der
letzteren,  beizulegen  ist,  wünscht  sie,  endgültig  und  star  darüer
unterrichtet  zu  werden,  welchen  Standpunkt  die  k.  und  k.  Regierung
  unter  diesen  Umständen  hinsichtlich  der  FührungdesU=  Vootkrieges
  einnimmt  und  ob  die  in  den  Fällen  der  „Ancona"“  und  der  „Persia“

erteilte  Zusicherung  als  abgeändert  oder  zurüclgezogen  anzusehen  est.

19.  Febr.  (Ungarn.)  An  Stelle  des  Generalobersten  Frhrn.
v.  Hayai  wird  Feldmarschalleutnant  Szurmay  zum  Landeswerteidigungeminiser
  ernannt.

Frhr.  v.  Hazai  wird  (am  10.  März)  zum  Leiter  des  gesamten  Ersatzwesens
  n  Her  Wirkungskreis  der  neuerrichteten  Dienststelle  umfaßt
daos  Mannschafts-  und  Pferdeergänzungswesen.  “

20.  Febr.  Protest  der  deutschen  Soz.  in  Osterreich.

Der  Klub  der  deutschen  soz.  Abg.  protestiert  gegen  die  Fortdauer
des  verfassungslosen  Zustandes  und  gegen  die  Verschleppung  der  Einberufung
  des  Parlaments  in  einer  Entschließung,  die  von  der  „Arbeiterztg."
mit  einigen  Zenfurstrichen  veröffentlicht  wird.  Darin  heißt  es:  Die  Schuld
trifft  zunächst  die  Regierung  Clam-Martinic,  die  es  als  dihr  e  Jcl
bezeichnet  bat,  dem  rlament  die  Wege  zu  ebnen“  und  dem  M  firet  des
Kaisers  über  die  Ablegung  des  in  der  Verfassung  vorgesehenen  eidlichen