Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2)  uͤberhaupt  bei  allen  schon  vor  dieser  Periode  eingetretenen  Erbfaͤllen;
z)  bei  allen  ehelichen  Verhaͤltnissen,  wenn  eine  fruͤher  eingegangene  Ehe  vor  dem

8.  Nai  1323  wieder  ausgeldot  worden  istz;

5)  bei  allen  Vormundschaften  und  Pflegschaften,  welche  schon  vor  dem  8.  Mai  182  8
·  ihr  Ende  erreicht  haben.  ·
Dagegen  finden

il.  unbedingt  die  allgemeinen  Landesgeseße  in  Beziehung  auf  alle  Rechtsver,

haͤltnisse  Statt,  welche  rein  der  Periode  seit  dem  8.  Mai  1828  augehoͤren.
Dieß  ist  der  Fall

1)  bei  allen  erst  von  dieser  Periode  an  eingegangenen  Ehen;

2)  bei  allen  jetzt  erst  errichteten  testamentarischen  Verordnungen;

5)  bei  allen  jeßt  erst  eingetretenen  Intestat-Erbfällen  nicht  verehelichter  Israeliten
wiewohl  auch  hier  frühere  Ausstattungen  einzelner  Kinder  besondere  Berück.
sichtigung  verdienen  bönnen;

4)  bei  allen  erst  seit  dem  8.  Mai  1828  entstandenen  Vormundschaften  und  Pflegschaften.


Außerdem  aber  giebt  es

III.  noch  mehrere  Fälle,  für  welche  es  einer  näheren  Bestimmung  bedarf,  ob
die  älteren  oder  die  neueren  Rechtsgrundsäßze  ausschließend,  oder  ob  und  in  wie  fern
beide  neben  einander  in  Anwendung  zu  bringen  seyen?

Hiebei  werden  die  Behörden  im  Allgemeinen,  und  namentlich  rücksichtlich  der
vor  dem  3.  Mai  1828  eingegangenen,  aber  nicht  wieder  aufgelboren  Ehen,  auf  die
Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  12.  September  1814,  über  die  Anwendun
des  württembergischen  Rechts  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  (Reg.  Bl.  S.  527)
besonders  den  K§.  1,  9.  5—6,  §F.  8  und  9  verwiesen.  "

K.  5.

Sofern  nun  die  Behörden  nicht  selten  in  dem  Falle  sich  befinden  werden,  die
Rechtogeschäfte  von  Israeliten  nach  den  für  solche  früher  geltenden  Rechtsgrundsägen
zu  behandein,  ist  es  nothwendig,  daßi  die  Behdrden  von  diesen  Grundsäten  wenig,
Keus  einige  allgemeine  Kenntniß  erhalten.

Hiernächst  wird  denselben  zur  Pflicht  gemacht,  auch  bei  allen  solchen  Recheg,
Geschäften,  welche  sich  auf  die  neuere  Periode  beziehen,  die  Betheiligten  über