126 Actio ad exhibendum in Bezug auf Urkunden rc.
befindet, und die Art. 232, 233 und 235 geben
diesem Grundsatze seine besondere Anwendung auf
den richterlichen Augenschein. Insbesondre war
aber hier der Ausnahmsfall des zweiten dieser 3
Artikel gegeben, weil der in Bayern zuständige Untersuchungsrichter
entfernt und durch die Umstände
verhindert war, auf dem fremden Gebiete Nachsorschungen
vorzunehmen, die selbst wieder mit der
Nichtigkeit hätten bedroht seyn können. Wenn also
nach diesem Artikel selbst Polizeibehörden aushülfsweise
einen Augenschein gültig vornehmen dürfen,
so muß auch eine gleiche Wirksamkeit dieser Handlung
zukommen, wenn sie von dem kompetenten
ausländischen Gerichte gepflogen wurde. .-.·
Die Beiziehung der beiden amtlichen Aerzte
(der ausländischen Behörden) zur Aufnahme jenes
Befundes bildet aber nach Art. 243, Th. II gar
keinen wahren Kompetenz-Fall, da es bei diesen
Sachverständigen auf wissenschaftliche Bildung und
Kunstfertigkeit ankommt, welche im In= und Auslande
gleich verbreitet seyn können. Die Vernehmung
derselben mit ihrem technischen Gutachten
war daher auch der Vorschrift des Art. 242, Th. II,
Abs. III ganz angemessen, und genügte schon für sich
zur Feststellung jener Punkte, woraufes hier ankam.“
3.
. Aclio ad exhibendum in Bezug auf Urkunden, Saal= und
Lagerbücher.
Daß in dem §S. 6, Kap. XI der GO. nur
von Eritionsgesuchen in Bezug auf einen andern
C(Haupt-) Progeß die Rede sey, erhellt aus dem
Eingange: „die Herausgebung der zum Beweise
nöthigen Urkunden“ u. s. w. Wird ohne Bezug
auf einen anhängigen oder anhängig zu machenden
Prozeß die Vorzeigung (Erhibition) von Urkunden
begehrt, so kommen die Grundsätze zur An-