Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

126  Actio  ad  exhibendum  in  Bezug  auf  Urkunden  rc.

befindet,  und  die  Art.  232,  233  und  235  geben
diesem  Grundsatze  seine  besondere  Anwendung  auf
den  richterlichen  Augenschein.  Insbesondre  war
aber  hier  der  Ausnahmsfall  des  zweiten  dieser  3
Artikel  gegeben,  weil  der  in  Bayern  zuständige  Untersuchungsrichter
  entfernt  und  durch  die  Umstände
verhindert  war,  auf  dem  fremden  Gebiete  Nachsorschungen
  vorzunehmen,  die  selbst  wieder  mit  der
Nichtigkeit  hätten  bedroht  seyn  können.  Wenn  also
nach  diesem  Artikel  selbst  Polizeibehörden  aushülfsweise
  einen  Augenschein  gültig  vornehmen  dürfen,
so  muß  auch  eine  gleiche  Wirksamkeit  dieser  Handlung
  zukommen,  wenn  sie  von  dem  kompetenten
ausländischen  Gerichte  gepflogen  wurde.  .-.·

Die  Beiziehung  der  beiden  amtlichen  Aerzte
(der  ausländischen  Behörden)  zur  Aufnahme  jenes
Befundes  bildet  aber  nach  Art.  243,  Th.  II  gar
keinen  wahren  Kompetenz-Fall,  da  es  bei  diesen
Sachverständigen  auf  wissenschaftliche  Bildung  und
Kunstfertigkeit  ankommt,  welche  im  In=  und  Auslande
  gleich  verbreitet  seyn  können.  Die  Vernehmung
  derselben  mit  ihrem  technischen  Gutachten
war  daher  auch  der  Vorschrift  des  Art.  242,  Th.  II,
Abs.  III  ganz  angemessen,  und  genügte  schon  für  sich
zur  Feststellung  jener  Punkte,  woraufes  hier  ankam.“

3.

.  Aclio  ad  exhibendum  in  Bezug  auf  Urkunden,  Saal=  und
Lagerbücher.

Daß  in  dem  §S.  6,  Kap.  XI  der  GO.  nur
von  Eritionsgesuchen  in  Bezug  auf  einen  andern
C(Haupt-)  Progeß  die  Rede  sey,  erhellt  aus  dem
Eingange:  „die  Herausgebung  der  zum  Beweise
nöthigen  Urkunden“  u.  s.  w.  Wird  ohne  Bezug
auf  einen  anhängigen  oder  anhängig  zu  machenden
Prozeß  die  Vorzeigung  (Erhibition)  von  Urkunden
  begehrt,  so  kommen  die  Grundsätze  zur  An-