Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die  Grundsätze  über  Freizügigkeit.  59

der  Regel  Gültigkeit  für  das  ganze  Reichsgebiet.!  Aur
wenn  die  Sicherheit  des  Reiches  oder  eines  einzelnen
Bundesstaates,  oder  die  öffentliche  Ordnung  durch  Krieg,
innere  Unruhen  oder  sonstige  Ereignisse  bedroht  erscheint,
kann  die  Paßpflichtigkeit  überhaupt  oder  für  einen  bestimmten
  Bezirk,  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten
  Staaten  des  Auslandes  vorübergehend  eingeführt
  werden.  Die  früheren  sog.  polizeilichen  Ehebeschränkungen
  (Machweis  eines  bestimmten  Bermögens,
sowie  der  Zustimmung  der  Gemeindebehörde,  Beschränkungen
  betreffs  der  Ehen  zwischen  Juden  usw.)  sind
—  abgesehen  von  dem  Königreiche  Bayern  —  weggefallen,
  die  freie  Auswanderung  ist  nur  insoweit  beschränkt,
  als  es  die  Erfüllung  der  allgemeinen  Wehrpflicht
  erfordert.

Die  dauernde  Miederlassung  in  einer  Gemeinde  hat  für  *
Reichsangehörige  die  Erwerbung  des  Unterstützungs=  wohrsitz.
wohnsitzes  in  der  betreffenden  Gemeinde  zur  Jolge.
Während  früher  in  den  meisten  deutschen  Staaten  (auch
in  Sachsen)  das  Heimatsrecht,  d.  h.  die  Angehörigkeit
zu  einer  Gemeinde  durch  Geburt  usw.,  Voraussetzung
zur  Unterstützung  eines  Hilfsbedürftigen  war,  regelt  die
neuere  Reichsgesetzgebung,  und  zwar  das  in  den  Jahren
1904  und  1908  abgeänderte  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  die  Armenpflege
auf  der  Grundlage  des  Aufenthaltes  in  einer  Gemeinde
  oder  in  einem  Bezirke.  Jeder  Deutsche,  welcher
nach  zurüchgelegtem  16.  (früher  24.  bzw.  18.)  Lebensjahre
  ein  (früher  zwei)  Jahr  lang  ununterbrochen  an
einem  im  Wege  der  freien  Selbstbestimmung  gewählten
Orte  in  Deutschland  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt
  hat,  ohne  während  dieser  Zeit  aus  öffentlichen
Mitteln  eine  Unterstützung  in  Anspruch  genommen  und
gewährt  erhalten  zu  haben,  erwirbt  daselbst  seinen  Unterstützungswohnsitz;
  d.  h.  im  Falle  seiner  Hilfsbedürftigkeit
  muß  der  Armenverband  dieses  Ortes  für  seine  Unterstützung
  auftommen.  Ehefrauen  teilen  vom  Zeitpunkte
der  Eheschließung  an  den  Unterstützungswohnsitz  des

1  Für  Sachsen  sind  die  das  Paßwesen  berührenden  landesrechtlichen
  Vorschriften  zusammengestellt  worden  in  einer  Verordnung
  vom  18.  Juli  1906,  ergänzt  durch  Verordnung  vom
20.  August  1911.