Die Grundsätze über Freizügigkeit. 59
der Regel Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet.! Aur
wenn die Sicherheit des Reiches oder eines einzelnen
Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint,
kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten
Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten
Staaten des Auslandes vorübergehend eingeführt
werden. Die früheren sog. polizeilichen Ehebeschränkungen
(Machweis eines bestimmten Bermögens,
sowie der Zustimmung der Gemeindebehörde, Beschränkungen
betreffs der Ehen zwischen Juden usw.) sind
— abgesehen von dem Königreiche Bayern — weggefallen,
die freie Auswanderung ist nur insoweit beschränkt,
als es die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht
erfordert.
Die dauernde Miederlassung in einer Gemeinde hat für *
Reichsangehörige die Erwerbung des Unterstützungs= wohrsitz.
wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde zur Jolge.
Während früher in den meisten deutschen Staaten (auch
in Sachsen) das Heimatsrecht, d. h. die Angehörigkeit
zu einer Gemeinde durch Geburt usw., Voraussetzung
zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen war, regelt die
neuere Reichsgesetzgebung, und zwar das in den Jahren
1904 und 1908 abgeänderte Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 die Armenpflege
auf der Grundlage des Aufenthaltes in einer Gemeinde
oder in einem Bezirke. Jeder Deutsche, welcher
nach zurüchgelegtem 16. (früher 24. bzw. 18.) Lebensjahre
ein (früher zwei) Jahr lang ununterbrochen an
einem im Wege der freien Selbstbestimmung gewählten
Orte in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
hat, ohne während dieser Zeit aus öffentlichen
Mitteln eine Unterstützung in Anspruch genommen und
gewährt erhalten zu haben, erwirbt daselbst seinen Unterstützungswohnsitz;
d. h. im Falle seiner Hilfsbedürftigkeit
muß der Armenverband dieses Ortes für seine Unterstützung
auftommen. Ehefrauen teilen vom Zeitpunkte
der Eheschließung an den Unterstützungswohnsitz des
1 Für Sachsen sind die das Paßwesen berührenden landesrechtlichen
Vorschriften zusammengestellt worden in einer Verordnung
vom 18. Juli 1906, ergänzt durch Verordnung vom
20. August 1911.