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Zeitungen das zahlungspflichtige Gewicht noch nicht feststeht, wird die Zeitungsgebühr
auf Grund der vorzulegenden Probenummern oder schon erschienenen Nummern
veranschlagt. Nach der endgiltigen Feststellung des Gewichts wird der
etwa überhobene Betrag erstattet oder der zu wenig eingezogene Betrag nacherhoben.
Anträgen auf Ueberweisung der für gewonnene Bezieher bestellten Zeitungen
oder von Tausch= und Freiexemplaren an andere Personen als die ersten Empfänger,
sowie auf Rücküberweisung an den Verleger oder auf Rückzahlung der Zeitungsgebühr
und des Bestellgeldes wird eine Folge nicht gegeben.
Die bei der Absatz-Postanstalt nicht abgeholten oder unanbringlichen Zeitungen
für gewonnene Bezieher und Empfänger von Tausch= und Freiexemplaren werden
nach Ablauf einer zweiwöchigen Lagerfrist beseitigt.
S. 63.
Nachlieferung von Zeitungen.
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die
Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben
das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher
von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern
der Zeitung verlangen.
S. 64.
Erstattung von Zeitungsgeldern.
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugszeit zu erscheinen aufhört oder verboten
oder ihr der Postdebit entzogen wird, so wird der auf die nicht zugeführten
Nummern entfallende Theil des Bezugspreises und des etwaigen Zeitungsbestellgeldes
an alle Bezieher, welche die Zeitung bei der Post unmittelbar bestellt haben, zurückgezahlt.
Stuttgart, den 8. Dezember 1900.
von Soden.
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Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.