Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zeitungen  das  zahlungspflichtige  Gewicht  noch  nicht  feststeht,  wird  die  Zeitungsgebühr
  auf  Grund  der  vorzulegenden  Probenummern  oder  schon  erschienenen  Nummern
  veranschlagt.  Nach  der  endgiltigen  Feststellung  des  Gewichts  wird  der
etwa  überhobene  Betrag  erstattet  oder  der  zu  wenig  eingezogene  Betrag  nacherhoben.


Anträgen  auf  Ueberweisung  der  für  gewonnene  Bezieher  bestellten  Zeitungen
oder  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  an  andere  Personen  als  die  ersten  Empfänger,
sowie  auf  Rücküberweisung  an  den  Verleger  oder  auf  Rückzahlung  der  Zeitungsgebühr
  und  des  Bestellgeldes  wird  eine  Folge  nicht  gegeben.

Die  bei  der  Absatz-Postanstalt  nicht  abgeholten  oder  unanbringlichen  Zeitungen
für  gewonnene  Bezieher  und  Empfänger  von  Tausch=  und  Freiexemplaren  werden
nach  Ablauf  einer  zweiwöchigen  Lagerfrist  beseitigt.

S.  63.
Nachlieferung  von  Zeitungen.

Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung
der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die
Verlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben
das  Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.  Das  gleiche  Porto  wird  erhoben,  wenn  Bezieher
  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen  fehlender  Nummern
der  Zeitung  verlangen.

S.  64.
Erstattung  von  Zeitungsgeldern.

Wenn  eine  Zeitung  vor  Ablauf  der  Bezugszeit  zu  erscheinen  aufhört  oder  verboten
  oder  ihr  der  Postdebit  entzogen  wird,  so  wird  der  auf  die  nicht  zugeführten
Nummern  entfallende  Theil  des  Bezugspreises  und  des  etwaigen  Zeitungsbestellgeldes
an  alle  Bezieher,  welche  die  Zeitung  bei  der  Post  unmittelbar  bestellt  haben,  zurückgezahlt.


Stuttgart,  den  8.  Dezember  1900.
von  Soden.

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Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.