Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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des  Bestraften  nur  einen  Auszug  aus  dem  Protokoll  mitzutheilen,  welcher  Namen
und  Heimath  des  Angezeigten  und  des  Anzeigers,  Bezeichnung  des  Frevels,  der
Srrafe,  der  Anzeigegebühr,  des  Schadensersabes  und  den  Tag  der  Anzeige  und  des
Erkenntnisses  enthält,  bei  einer  Strafe  von  einem  bis  fünf  Gulden.

Jedoch  werden  auf  Verlangen  der  beiderseitigen  Regierungen  im  besonderen
Falle  auch  die  Untersuchungs-Abten  und  Abschriften  derselben  mitgetheilt  werden.

Art.  9.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  wird  möglichst  beschleunigt,  und  namentlich

veranlaßt  die  untersuchende  Behdrde  auch  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses.
Art.  10.

Ueber  den  Schadensersawß  wird  von  den  Behèrden  des  Staars,  wo  die  Uebertretung
  abgeurtheilr  wird,  und  zwar  in  der  Regel  sogleich  bei  der  Aussprechung  der
Strafe  erbannt.

Die  Behörde,  welche  den  Forstfrevel  rügt,  erkennt  auch  über  die  Anzeigegebühr.
deren  Statthaftigkeit  und  Betrag  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Staars
festgesehr  werden,  von  dessen  Vehörde  der  Forstfrevel  abgeurtheilt  wird.

Erkannte  Geld=  und  Arbeits-Strafen  werden  zum  Vortheile  des  Staats  vollzogen,
dessen  Behörden  sie  verfügt  haben.

Art.  11.

Durch  diese  Uebereinkunft  erleiden  die  Bestimmungen  des  Vertrags  wegen  Fortsesung
  der  Zoll=  und  Handels-Verbindung  vom  11.  März  1834,  Art.  15,  so  wie  die
Bestimmungen  des  Vertrags  über  den  Salzverkauf  in  dem  Fürstenthum  vom
50.  Januar  1354,  Art.  3,  keine  Aenderung.

B8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  unter  dem  5.  d.  M.  folgende  Beförderungen
  und  Veränderungen  bei  der  K.  Infanterie  vorzunehmen  geruht:

Zum  Obersten  und  Commandanten  des  ersten  Infam#erie-Regiments  ist  der
Oberst-Lieutenant  und  Bataillons-Commandant  des  vierten  Regiments,  v.  Knôr  zer,

zum  Oberst-Lieutenant  der  Major  und  Bataillons-Commandant  im  siebenren
Regimente,  v.  Hoffmann,  befdrdert,  und  als  solcher  zum  vierten  Regimente  versotzt,