Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

990 Nr. 185. 1915. 
Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden berufen. Der Ausschuß des 
Mecklenburgischen Landwirtschaftsrats zu Schwerin und die Mecklenburgische 
Handelskammer zu Rostock werden dem Landgerichtspräsidenten Vorschlagslisten 
einreichen; zu jeder Sitzung ist ein von dem Ausschuß des Landwirtschaftsrats 
und ein von der Handelskammer vorgeschlagener Beisitzer zu berufen. 
83. 
Das Amt als Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten bei Dienst- 
verrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes Zehrungsgelder und Fuhrkosten, und 
zwar nach den Sätzen, die den Amtsrichtern nach der Verordnung, betreffend die 
Zehrungsgelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Justizbeamten vom 
28. April 1879 (Rbl. Nr. 13) zustehen. 
Die Beisitzer sind vor ihrem Amtsantritt durch den Vorsitzenden durch 
Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu 
verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
* 4. 
Die Anorduungen über die Geschäftsräume, über die mittleren und Unter- 
beamten sowie über die Schreibhilfe und die sonstigen Geschäftsbedürfnisse trifft 
der Landgerichtspräsident. 
86. 
Die Vollstreckung der von dem Vorsitzenden gemäß § 4 der Bundesrats- 
verordnung erlassenen vorläufigen Anordnungen erfolgt unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 
Die Parteien können wegen Erteilung des Auftrages zur Zwangsvoll- 
streckung an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung des Vorsitzenden in An- 
spruch nehmen. 
Schwerin, den 19. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        
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