990 Nr. 185. 1915.
Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden berufen. Der Ausschuß des
Mecklenburgischen Landwirtschaftsrats zu Schwerin und die Mecklenburgische
Handelskammer zu Rostock werden dem Landgerichtspräsidenten Vorschlagslisten
einreichen; zu jeder Sitzung ist ein von dem Ausschuß des Landwirtschaftsrats
und ein von der Handelskammer vorgeschlagener Beisitzer zu berufen.
83.
Das Amt als Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten bei Dienst-
verrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes Zehrungsgelder und Fuhrkosten, und
zwar nach den Sätzen, die den Amtsrichtern nach der Verordnung, betreffend die
Zehrungsgelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Justizbeamten vom
28. April 1879 (Rbl. Nr. 13) zustehen.
Die Beisitzer sind vor ihrem Amtsantritt durch den Vorsitzenden durch
Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu
verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
* 4.
Die Anorduungen über die Geschäftsräume, über die mittleren und Unter-
beamten sowie über die Schreibhilfe und die sonstigen Geschäftsbedürfnisse trifft
der Landgerichtspräsident.
86.
Die Vollstreckung der von dem Vorsitzenden gemäß § 4 der Bundesrats-
verordnung erlassenen vorläufigen Anordnungen erfolgt unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Die Parteien können wegen Erteilung des Auftrages zur Zwangsvoll-
streckung an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung des Vorsitzenden in An-
spruch nehmen.
Schwerin, den 19. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.