Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

56 Nr. 11. 1915. 
8 11. 
ü zäcker. Konditoren und Händler, die von den Befugnissen des 8 4 Abs. 4 
gobnosbküblen, iel nach näherer n- der Landeszentralbehörde über die 
eingetretenen Veränderungen ihrer Bestände der zuständigen Behörde Anzeige zu 
erstatten. 
8 12. 
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats- 
und a aheun g Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen 
zu lassen. 
W 13. 
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei 
der Aufnahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von 
der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei. 
III. Enteignung. 
8 14. 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung der zu— 
ständigen Behörde auf die Person über, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist. 
Beantragt der Berechtigte die übereignung an eine andere Person, so ist das 
Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzu- 
stellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 4 Abs. 4a für die Zeit bis zum 
1. August 1915 zur Ernährung und Frühjahrsbestellung nötig haben. Diese Vorräte 
sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Ausson- 
derung von der Beschlagnahme frei. 
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich 
in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ist gleich- 
falls auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; es wird mit der Aussonde- 
rung von der Beschlagnahme frei. 
* 15. 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an 
alle Besitzer des Bezirks oder eines Teils des Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle 
geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle 
mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung 
amtlich veröffentlicht wird.
	        
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