1088 Nr. 202. 1915.
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvor-
stehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen
Amter, Magistrate und Klosterämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß-
herzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen Zähl-
bezirkslisten ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritterschaft-
lichen Ortsobrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach er-
folgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen-
stellung für den obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen
und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen Ortslisten bald-
möglichst, spätestens bis zum 14. Januar 1916, an das Großherzogliche Stati-
stische Amt in Schwerin einzusenden.
Die Anzeigen werden von den Großherzoglichen Amtern, den Kloster-
ämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt einge-
schickt, sondern aufbewahrt.
VII.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten, in deren Gemeinden (Ortschaften) bezw. Gutsbezirken anzeigepflich-
tige Vorräte nicht vorhanden sind, haben dies durch eine ausdrückliche Fehl-
anzeige dem Großherzoglichen Statistischen Amt mitzuteilen.
VIII.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in 8 7 der Bundesratsverord-
nung vorgeschriebene Zusammenstellung bis zum 25. Januar. 1916 dem Groß-
herzoglichen Ministerium des Innern und dem Kaiserlichen Statistischen Amte
in Berlin einzureichen.
Schwerin, den 13. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.