Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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und,  falls  er  zum  Contingent  bezeichnet  ist,  sich  früher  als  geschehen  zu  stellen,  so
fallen  die  Art.  47—50  auf  den  Ungehorsam  gesehten  Strafen  weg.
Art.  52.
Von  dem  Anerbiecten,  einen  Einsteher  zu  stellen.

Wenn  der  Vater  oder  der  Vormünder  eines  bei  der  Musterung  abwesenden
Militärpflichtigen  unter  angemessener  Sicherheits-Leistung  sich  verbindlich  macht,  für
denselben  auf  den  Fall,  daß  ihn  die  Aushebung  trifft,  einen  Einsteher  zu  stellen,  so
ist  der  Abwesende  für  entschuldigt  zu  halten,  und  übrigens  nach  Art.  46  zu  behandeln.
Wenn  aber  diese  Zusage  nicht  spätestens  innerhalb  vierzehn  Tagen  erfüllt  wird,  von
dem  Zeitpunkt  an  zu  rechnen,  wo  der  Abwesende  zum  Contingent  bezeichnet  worden,
so  verfällt  derselbe  in  die  Art.  45#  ff.  bestimmten  Strafen.

Art.  55.
Verfügung  in  Beziehung  auf  das  Vermögen  der  Abwesenden.

Das  Vermögen  der  ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen  soll  in  Beschleg
genommen  und  nicht  eher  wieder  frei  gegeben  werden,  bis  der  Abwesende  zurückgekehrt
  ist,  und  entweder  seine  Awesenheit  gerechtfertigt,  oder  die  ihm  zuerkannre  Freiheitsstrafe
  erstanden  hat,  oder  bis  er  unter  das  Militär  eingereiht  ist.

Art.  5“.—
Selbsiversiummler.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  durch  Selbstrerstümmlung,  oder  sonst  durch  künft  ich
hervorgebrachre  Gebrechen  sich  zum  Militärdienst  vorsätzlich  unbrauchbar  macht,  so  sell
er  zu  ein=  bis  dreijähriger  Freiheitsstrase  verurtheilt  werden.

Wenn  er  aber  blos  versucht  hat,  sich  unbrauchbar  zu  machen,  ohne  seine  Absicht
zu  erreichen,  und  ihn  zu  Folge  seiner  Nummer  die  Reihe  der  Aushebung  trifft,  so
soll  seine  Dienstzeit  um  cin  bis  zwei  Jahre  verlängert,  falls  ihn  aber  die  Reihe  nicht
trifft,  die  auf  die  vollendere  That  geseßre  Strafe  verhältnißmäßig  gemildert  werder.
Art.  55.

Sonstige  Vergehen  der  Militärpflichtigen  in  Rekrutirungssachen.

Sonsiige  Vergehen  der  Militärpflichtigen  in  Rekrutirungssachen,  alo  da  sind,
Fälschungen,  Bestechungen,  Betrügereien  u.  s.  w.  sollen  nach  den  allgemeinen  Lander=Gesetzen
  bestraft  werden.