Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

112 Nr. 20. 1915. 
wenn und solange die betreffenden Arbeiter im Besitze der von der deutschen 
Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Jnlandslegitimationskarten sind. 
3. Soweit mit den neutralen Nachbarstaaten Niederlassungs- und 
übernahmeverträge bestehen, bleiben deren Bestimmungen unberührt. 
4. Im übrigen ist zu Ausnahmen die Genehmigung des Generalkomman- 
dos durch die zuständigen Landesbehörden einzuholen. 
II. Zur Ausführung des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 
1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzbl. Nr. 115). 
Verfahren der Bezirkskommandos und Polizei= oder Ge- 
meindebehörden wegen Erteilung der Pässe für wehr- 
pflichtige Deutsche vom vollendeten 17. bis zum voll- 
endeten 45. Lebensjahre im Inlande. 
Die Bezirkskommandos haben ihre Zustimmung zur 
Erteilung der Pässe (§ 4 der Verordnung Nr. 4577 Reichs- 
Gesetzbl. Nr. 115, betreffend Regelung der Paßpflicht K. V.= 
Bl. 1914 161—162) nur unter folgenden Bedingungen zuer- 
teilen. 
I. Seitens der Antragsteller sind ihnen vorzulegen, und zwar: 
A. 
von allen Mannschaften im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. 
Lebensjahre: 
1. der Militärausweis (siehe W. O. Anl. 3 § 106, Anleitung für die 
Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der 
Kontrolle; 
2. von der zuständigen Polizei= oder Gemeindebehörde unterstempelte 
und unterschriebene Aufenthaltsbescheinigung. 
B. 
von allen Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
20. Lebensjahre: 
1. der Geburtsschein; 
2. von der zuständigen Polizei= oder Gemeindebehörde unterstempelte 
und unterschriebene Aufenthaltsbescheinigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.