Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

120  Nr.  21.  1915.

#)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915,  betreffend  die  Polizeistunde.

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  Veranlassung,  darauf  hinzuweisen,  daß
das  stellvertretende  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  die  Polizeistunde  für
den  ganzen  Bezirk  des  IX.  Armeekorps  auf  12  Uhr  festgesetzt,  dabei  aber  bestimmt
  hat,  es  solle  dadurch  keine  Anderung  der  für  einzelne  Ortschaften  bezw.
für  einzelne  Gast=  oder  Schankwirtschaften  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  festgesetzten
  Polizeistunde  herbeigeführt  werden.  Die  gelegentliche  ausnahmsweise
Verlängerung  der  Polizeistunde  hat  das  stellvertretende  Generalkommando  zum
Ermessen  der  Polizeibehörden  verstellt.

Schwerin,  den  2.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915,  betreffend  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln.


Auf  Grund  des  §  1  Absatz  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Höchstpreise
  für  Speisekartoffeln  vom  23.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  483)
werden  den  Sorten  Daber,  Imperator,  Magnum  bonum,  Up  to  date  folgende
Sorten  von  Speisekartoffeln  gleichgestellt:  Industrie,  Märker,  Cymbals  Alma,
Cymbals  Ella,  Böhms  Erfolg.

Wegen  Gleichstellung  der  Sorte  Silesia  vgl.  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember
  1914  —  Rbl.  Nr.  137  —.

Schwerin,  den  2.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.