120 Nr. 21. 1915.
#) Bekanntmachung vom 2. Februar 1915, betreffend die Polizeistunde.
Das unterzeichnete Ministerium nimmt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß
das stellvertretende Generalkommando des IX. Armeekorps die Polizeistunde für
den ganzen Bezirk des IX. Armeekorps auf 12 Uhr festgesetzt, dabei aber bestimmt
hat, es solle dadurch keine Anderung der für einzelne Ortschaften bezw.
für einzelne Gast= oder Schankwirtschaften auf einen früheren Zeitpunkt festgesetzten
Polizeistunde herbeigeführt werden. Die gelegentliche ausnahmsweise
Verlängerung der Polizeistunde hat das stellvertretende Generalkommando zum
Ermessen der Polizeibehörden verstellt.
Schwerin, den 2. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 2. Februar 1915, betreffend Höchstpreise für Speisekartoffeln.
Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats über die Höchstpreise
für Speisekartoffeln vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 483)
werden den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up to date folgende
Sorten von Speisekartoffeln gleichgestellt: Industrie, Märker, Cymbals Alma,
Cymbals Ella, Böhms Erfolg.
Wegen Gleichstellung der Sorte Silesia vgl. Bekanntmachung vom 14. Dezember
1914 — Rbl. Nr. 137 —.
Schwerin, den 2. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.