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an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur
auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden
oder Korporationen angestellten Personen zu beziehen.
§. 37. Der Regelung durch die Ortepolizei-Behörde unterliegt
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch
Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel,
sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.
# 38. Die Centralbehörden sind befugt, Vorschriften darüber zu
erlassen, in welcher Weise die im C. 35. Absatz 2. und 3. verzeichneten
Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole
über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu
unterwerfen haben.
C. 39. Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken
für Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder
eingerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte
entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern,
ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht
oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
#. 40. Die in den S##. 29. bis 34. erwähnten Approbationen
und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich
der Bestimmungen in den §#. 53. und 143., widerrufen werden.
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in
den IS# 30. 32. 33. und 34., sowie gegen Untersagung des Betriebes
der in den S#. 35. und 37. erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig.
Wegen des Verfahrens und der Behäörden gelten die Vorschriften der
S. 20. und 21.
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbsbefugnisse.
§. 41. Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines stehenden
Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen,
Gehülfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der
Wahl des Arbeits= und Hülfspersonals finden keine anderen Beschränkungen
statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge
anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
K. 42. Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes
befugt ist, darf dasselbe vorbehaltlich der Bestimmungen des §F. 59. am
Orte seiner gewerblichen Niederlassung und, soweit nicht die Vorschriften
des dritten Titels einen Legitimationsschein erfordern, auch außerhalb
dieses Ortes ausüben.
§#. 43. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen
öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder
anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde,
und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen
lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maaßgabe
des F. 57. versagt werden.