Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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an  diese  Handlungen  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,  sind  nur
auf  die  von  den  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden
  oder  Korporationen  angestellten  Personen  zu  beziehen.

§.  37.  Der  Regelung  durch  die  Ortepolizei-Behörde  unterliegt
die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch
Wagen  aller  Art,  Gondeln,  Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,
  sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,  welche  auf  öffentlichen
Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten.

#  38.  Die  Centralbehörden  sind  befugt,  Vorschriften  darüber  zu
erlassen,  in  welcher  Weise  die  im  C.  35.  Absatz  2.  und  3.  verzeichneten
Gewerbetreibenden  ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrole
  über  den  Umfang  und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu
unterwerfen  haben.

C.  39.  Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken
für  Schornsteinfeger  gestatten.  Jedoch  ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder
eingerichtet  werden,  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte
  entgegenstehen,  befugt,  die  Kehrbezirke  aufzuheben  oder  zu  verändern,
  ohne  daß  deshalb  den  Bezirksschornsteinfegern  ein  Widerspruchsrecht
  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.

#.  40.  Die  in  den  S##.  29.  bis  34.  erwähnten  Approbationen
und  Genehmigungen  dürfen  weder  auf  Zeit  ertheilt,  noch,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  in  den  §#.  53.  und  143.,  widerrufen  werden.

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  eines  der  in
den  IS#  30.  32.  33.  und  34.,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebes
der  in  den  S#.  35.  und  37.  erwähnten  Gewerbe  ist  der  Rekurs  zulässig.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behäörden  gelten  die  Vorschriften  der
S.  20.  und  21.

III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der  Gewerbsbefugnisse.

§.  41.  Die  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  stehenden
  Gewerbes  begreift  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gesellen,
Gehülfen,  Arbeiter  jeder  Art  und,  soweit  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  nicht  entgegenstehen,  Lehrlinge  anzunehmen.  In  der
Wahl  des  Arbeits=  und  Hülfspersonals  finden  keine  anderen  Beschränkungen
  statt,  als  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellten.

In  Betreff  der  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehülfen  und  Lehrlinge
  anzunehmen,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.

K.  42.  Wer  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes
befugt  ist,  darf  dasselbe  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §F.  59.  am
Orte  seiner  gewerblichen  Niederlassung  und,  soweit  nicht  die  Vorschriften
des  dritten  Titels  einen  Legitimationsschein  erfordern,  auch  außerhalb
dieses  Ortes  ausüben.

§#.  43.  Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere  Schriften
oder  Bildwerke  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen,  oder  an  anderen
  öffentlichen  Orten  ausrufen,  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder
anschlagen  will,  bedarf  dazu  einer  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Behörde,
und  hat  den  über  diese  Erlaubniß  auszustellenden,  auf  seinen  Namen
lautenden  Legitimationsschein  bei  sich  zu  führen.

Diese  Erlaubniß  darf  nur  unter  den  Bedingungen  und  nach  Maaßgabe
  des  F.  57.  versagt  werden.