Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  8§8  437,  438.  443

Es  ist  nicht  Sache  des  Reichsmilitärgerichts,  behufs  Zulassung
  eines  Wiederaufnahmeantrags  achforschunßen  nach
n  een  be  bezeichneten  Zeugen  anzustellen.  RMGer.  II.  17.  Okt.

17)  Dienstuntauglichkeit  des  wegen  Fahnenflucht  Verurteilten
  zur  Zeit  der  Tat  ist  kein  Grund  zur  Wiederaufnahme
des  Verfahrens.  RMGer.  I.  13.  Juni  1901.  E.  1,184.

437.1)  Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  wird  weder  durch  die  erfolgte  Strafvollstreckung,
noch  durch  den  Tod  des  Verurtheilten,  noch  durch  die
Beendigung  des  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  über  den
Verurtheilten  begründenden  Verhältnisses  2)  ausgeschlossen.

Im  Falle  des  Todes  sind  der  Ehegatte,  die  Verwandten
  aufsteigender  und  absteigender  Linie,)  sowie
die  Geschwister")  des  Verstorbenen  zu  dem  Antrage  befugt.“


1)  Vgl.  8  401  RStr  PO.

2)  Dies  entspricht  dem  Grundsatze  des  §  10  Abst.  1.

3)  Auch  die  unehelichen  Verwandten.  Vgl.  RG.  21.  Sept.
1880  R.  2,23  und  §5  1370  Abs.  1,  1589  des  BE#.

4)  Vollbürtige  und  halbbürtige  Geschwister.

5)  Ist  der  Verurteilte  geisteskrank  geworden  und  deshalb
nicht  in  der  Lage,  selbst  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  zu  stellen,  so  ist  lediglich  der  Gerichtsherr  —  §§  441,
367  —  hierzu  befugt,  nicht  ein  Angehöriger  oder  geseslicher
Vertreter  —  ormund)  des  Angeklagten.  Nur  im  Falle
des  Todes  des  Verurteilten  haben  die  im  Abs.  2  erwähnten
gehöriaen  ein  Antragsrecht.  RMGer.  II.  19.  Febr.  1901.
E.  Las  III.  23.  Sept.  1902.  E.  3,262.

438.1)  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  zu  Ungunsten?:)
des  Angeklagten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen
Gunsten  als  echt  vorgebrachte  Urkunde  fülschlich
angefertigt  oder  verfälscht  war;  2)4)

2.  wenn  durch  ein  zu  seinen  Gunsten  abgelegtes
Zeugniß  oder  abgegebenes  Gutachten  der  Zeuge
oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder