Zweiter Teil. Verfahren. 8§8 437, 438. 443
Es ist nicht Sache des Reichsmilitärgerichts, behufs Zulassung
eines Wiederaufnahmeantrags achforschunßen nach
n een be bezeichneten Zeugen anzustellen. RMGer. II. 17. Okt.
17) Dienstuntauglichkeit des wegen Fahnenflucht Verurteilten
zur Zeit der Tat ist kein Grund zur Wiederaufnahme
des Verfahrens. RMGer. I. 13. Juni 1901. E. 1,184.
437.1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung,
noch durch den Tod des Verurtheilten, noch durch die
Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit über den
Verurtheilten begründenden Verhältnisses 2) ausgeschlossen.
Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten
aufsteigender und absteigender Linie,) sowie
die Geschwister") des Verstorbenen zu dem Antrage befugt.“
1) Vgl. 8 401 RStr PO.
2) Dies entspricht dem Grundsatze des § 10 Abst. 1.
3) Auch die unehelichen Verwandten. Vgl. RG. 21. Sept.
1880 R. 2,23 und §5 1370 Abs. 1, 1589 des BE#.
4) Vollbürtige und halbbürtige Geschwister.
5) Ist der Verurteilte geisteskrank geworden und deshalb
nicht in der Lage, selbst den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zu stellen, so ist lediglich der Gerichtsherr — §§ 441,
367 — hierzu befugt, nicht ein Angehöriger oder geseslicher
Vertreter — ormund) des Angeklagten. Nur im Falle
des Todes des Verurteilten haben die im Abs. 2 erwähnten
gehöriaen ein Antragsrecht. RMGer. II. 19. Febr. 1901.
E. Las III. 23. Sept. 1902. E. 3,262.
438.1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urtheil geschlossenen Verfahrens zu Ungunsten?:)
des Angeklagten findet statt:
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde fülschlich
angefertigt oder verfälscht war; 2)4)
2. wenn durch ein zu seinen Gunsten abgelegtes
Zeugniß oder abgegebenes Gutachten der Zeuge
oder Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder