Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16—

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  die  Errichtung  elner  Centrolanstait,

3zur  Förberung  bes  genossenschaf#lichen  Versonalkredites,  S.  1238.  —  Geses,  betreffend  das  Anerbenrecht
  dei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern,  S.  1241.  —  Gese),  betreffend  die  Feslstellung  eines  Nachtrags
  zum  Satshaushalts.  Ctat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1996·97,  S.  146.

 

(Nr.  9831.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  die  Errichtung
einer  Centralanstalt  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Personalkredites
(Gesetz=  Samml  S.  310).  Vom  8.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preupen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  .
§.1.

Die  der  Preußischen  Centralgenossenschaftskasse  für  die  Dauer  ihres  Bestehens
  vom  Staat  als  Grundkapital  gewährte  Einlage  C.  3  Gesetz  vom  31.  Juli
1895)  wird  auf  20  Millionen  Mark  erhöht.

Das  Erböhungskapital  ist  in  baar  oder  in  Schuldverschreibungen  zum
Kurswerth  zu  überweisen.  "
+.  2.

Der  §.  6  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895  erhält  unter  1  folgende  Fassung:

1)  mnächst  zur  Bildung  eines  Reservefonds,  ⅛  zur  Verzinsung  der

Einlagen  (&h.  3  und  5)  bis  zu  drei  vom  Hundert  verwendet,  ein
etwaiger  Ueberrest  aber  ebenfalls  dem  Reservefonds  zugeführt.

g.  3.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung  des  Erhöhungskapitales
  (K.  1)  Schuldverschreibungen  auszugeben.  Er  bestimmt,  wann,  durch
welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,  zu  welchen  Bedingungen
  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
  werden  sollen.

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Ausgegeben  zu  Berli-  den  23.  Junl  1896.