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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16—
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 31. Juli 1895, betreffend die Errichtung elner Centrolanstait,
3zur Förberung bes genossenschaf#lichen Versonalkredites, S. 1238. — Geses, betreffend das Anerbenrecht
dei Renten- und Ansiedelungsgütern, S. 1241. — Gese), betreffend die Feslstellung eines Nachtrags
zum Satshaushalts. Ctat für das Jahr vom I. April 1996·97, S. 146.
(Nr. 9831.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 31. Juli 1895, betreffend die Errichtung
einer Centralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredites
(Gesetz= Samml S. 310). Vom 8. Juni 1896.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preupen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: .
§.1.
Die der Preußischen Centralgenossenschaftskasse für die Dauer ihres Bestehens
vom Staat als Grundkapital gewährte Einlage C. 3 Gesetz vom 31. Juli
1895) wird auf 20 Millionen Mark erhöht.
Das Erböhungskapital ist in baar oder in Schuldverschreibungen zum
Kurswerth zu überweisen. "
+. 2.
Der §. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1895 erhält unter 1 folgende Fassung:
1) mnächst zur Bildung eines Reservefonds, ⅛ zur Verzinsung der
Einlagen (&h. 3 und 5) bis zu drei vom Hundert verwendet, ein
etwaiger Ueberrest aber ebenfalls dem Reservefonds zugeführt.
g. 3.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung des Erhöhungskapitales
(K. 1) Schuldverschreibungen auszugeben. Er bestimmt, wann, durch
welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen
der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt
werden sollen.
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Ausgegeben zu Berli- den 23. Junl 1896.