Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  15

 

III.  Bundesrath.

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
  des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich
in  der  Weise  vertheilt,  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen
Stimmen  von

Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau
und  Frankfurt  17  Stimmen

führt,  Bahen  6  -
Sachsen.  .  ...  ...  4
Württemberg  ...  ...  4
Baden  ......  ....  3
Hessen  .........  3
ecklenburg-Schwerin  2
Sachsen-Weimer  1
Mecklenburg-Strelitz  1
Oldenbutg  1
Braunschweig  2
Sachsen-Meiningen  1
Sachsen-Altenburg.  .  .  1
Sachsen-Koburg-Gotha  1
Anhalt.  ..  .  ..  ...
Schwarzburg-Rudolstadt.
Schwarzburg-Sondershausen
Waldec
Reuß  älterer  Linie
Reuß  jüngerer  Linie
Schaumburg-Lipbe

XN  e  ebeasanase  ese  a  ee  a  es  t  esegsr  VGßö  s  à#

—  ————  —  —.———

Hamburg  .  .......  1  -
zusammen  58  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte
um  Bundegrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann
ie  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
  werden.