Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 15
III. Bundesrath.
Artikel 6.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich
in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen
Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau
und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Bahen 6 -
Sachsen. . ... ... 4
Württemberg ... ... 4
Baden ...... .... 3
Hessen ......... 3
ecklenburg-Schwerin 2
Sachsen-Weimer 1
Mecklenburg-Strelitz 1
Oldenbutg 1
Braunschweig 2
Sachsen-Meiningen 1
Sachsen-Altenburg. . . 1
Sachsen-Koburg-Gotha 1
Anhalt. .. . .. ...
Schwarzburg-Rudolstadt.
Schwarzburg-Sondershausen
Waldec
Reuß älterer Linie
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lipbe
XN e ebeasanase ese a ee a es t esegsr VGßö s à#
— ———— — —.———
Hamburg . ....... 1 -
zusammen 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte
um Bundegrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann
ie Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben
werden.