Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  26.  1915.  147

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Bundesrats  vom  2.  Februar  1915  über  Vorratserhebungen.

1.  Befugt,  auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  2.  Februar
1915  über  Vorratserhebungen  —  RE#l.  S.  54  —  Auskunft  über  die  in
der  Verordnung  bezeichneten  Vorräte  zu  verlangen,  sind:

a)  die  Magistrate,  die  Großherzoglichen  Amter  und  die  Klosterämter
für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk,

b)  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —.  Rol.
Nr.  57  —  bestellten  Kommissare  für  das  ritterschaftliche  Gebiet
des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks,

Jc)  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zu  Schwerin  für  das  Gebiet
des  Großherzogtums.

Das  Statistische  Amt  kann  von  den  zur  Auskunft  Verpflichteten  die
Auskunft  selbst  erfordern  oder  die  unter  a  und  b  bezeichneten  Behörden  und
Kommissare  ersuchen,  von  den  Verpflichteten  die  Auskunft  zu  verlangen.

2.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  nach  §  1  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung
  hat  zu  erfolgen:

a)  seitens  der  unter  1a  bezeichneten  Behörden  in  den  zur  Veröffentlichung
  ihrer  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blättern,

b)  seitens  der  Kommissare  und  des  Statistischen  Amtes  in  den  Amtlichen
  Mecklenburgischen  Anzeigen.

Dem  Ermessen  der  unter  1  a  genannten  Behörden,  der  Kommissare  und
des  Statistischen  Amtes  bleibt  es  überlassen,  die  Bekanntmachung  auch  noch
in  anderen  Blättern  zu  veröffentlichen.

3.  Die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsverordnung
  liegen  den  unter  1  a  und  b  bezeichneten  Behörden  und

Kommissaren  ob.
4.  Die  Bekanntmachung  vom  31.  August  1914  —  Nbl.  Nr.  81  —

wird  aufgehoben.
Schwerin,  den  6.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.