Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr.  XXXVI.  s27

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  7.  Oktober  1910.
Jnhalt.

Gesetz:  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Gewährung  von  Entichädigungen  bei  Senchenverlusten  und  des  Gesebes
über  die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend.
Verordnung  und  Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  am  1l.  Dezember  1910

vorzunehmende  Volkszählung  betreffend;  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend;  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Tieren
aus  der  Schweiz  betreffend.

 

Gesetz.
(Vom  26.  September  1910.)
Die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Gewährung  von  Entschädigungen  bei  Seuchenverlusten
und  des  Gesetzes  über  die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.
Das  Gesetz  vom  13.  März  1894,  die  Gewährung  von  Entschädigungen  bei  Seuchenverlusten
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  123),  wird  abgeändert,  wie  folgt:
1.  Die  Überschrift  des  Abschnittes  1  hat  zu  lauten:
I.  Bestimmungen  zur  Ansführung  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909
(Reichsgesetzblatt  Seite  519).
2.  §  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  nach  den  §§  66  bis  69  des  Reichsgesetzes  zu  gewährende  Entschädigung  für
Viehverluste  wird  aus  der  Staatskasse  geleistet.
3.  §  2  erhält  folgende  Fassung:

Auf  Grund  des  §  71  des  Viehseuchengesetzes  wird  unbeschadet  der  Bestimmungen
in  Abschnitt  II  die  Entschädigung  versagt:
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