Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Entscheidungen  des  OLG.  Munchen.  351

Pflanzung  gefährdet.  Es  wirkt  deshalb  auch  dem
Forstberechtigten  gegenüber,  welcher  nach  Art.  23

.  1a.  a.  O.  bei  der  Ausübung  seiner  Berechtigung
  an  die  genaue  Befolgung  der  forstpolizeilichen
Bestlmmungen  dieses  Gesetzes,  zu  denen  auch  die  in
den  Art.  92  bis  95  enthaltenen  gehören,  gebunden
ist,  und  welcher  nach  Art.  24  den  Waldbesitzer  in
der  nachhaltigen  Bewirthschaftung  des  Waldes,  sowie
  in  den  durch  die  Boden=  und  klimatischen  Verhältnisse
  gebotenen  Veränderungen  der  Holz=  und
Betriebsarten  nicht  hindern  kann,  der  vielmehr  nur,
wenn  er  sich  durch  die  neue  Anpflanzung  in  der  bisherigen
  Ausübung  seines  Rechtes  beeinträchtigt  hält,
nach  Art.  26  bel  der  Forstpolizelbehörde  um  Abhllfe
nachsuchen  kann.  Zur  Anwendung  des  Art.  92  des
Forstgesetzes  wird  somit  nach  Wortlaut  und  Zweck
der  dortigen  Vorschrift  nur  erfordert,  daß  thatsächlich
eine  der  Schonung  unterstellte  Waldpflanzung  angelegt
  ist.  Mit  der  Anlage  einer  solchen  Pflanzung
tritt  der  gesetzliche  Schutz  für  dieselbe  ein,  und  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  in  Art.  92  bestimmten
Schutzmaßregeln  hat  als  Uebertretung  elner  forstpolizeilichen
  Vorschrift  die  im  Gesetze  angedrohte
Strafe  zur  Folge.  Gegenüber  den  forstpolizeilichen
Bestimmungen  des  Forstgesetzes  ist,  sowelt  es  sich
um  Ausübung  der  Berechtigung  handelt,  der  Inhalt
der  Berechtigungsurkunden  und  dos  bisherige  Herkommen
  nicht  mehr  entscheidend,  sondern  es  ist  der
Forstberechtigte  unbedingt  an  die  forstpolizeilichen
Bestimmungen  gebunden,  was  immer  auch  in  dieser
Bezlehung  verbrieft  oder  üblich  gewesen  sein  mag.

Diese  dem  Forstgesetze  entnommenen  Grundsätze
hat  die  bayerische  Rechtsprechung  in  einer  Reihe
oberstrichterlicher  Entscheidungen  anerkannt.

Mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit  des  Forstgesetzes
sind  nach  Art.  188  die  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  bis  da-