Entscheidungen des OLG. Munchen. 351
Pflanzung gefährdet. Es wirkt deshalb auch dem
Forstberechtigten gegenüber, welcher nach Art. 23
. 1a. a. O. bei der Ausübung seiner Berechtigung
an die genaue Befolgung der forstpolizeilichen
Bestlmmungen dieses Gesetzes, zu denen auch die in
den Art. 92 bis 95 enthaltenen gehören, gebunden
ist, und welcher nach Art. 24 den Waldbesitzer in
der nachhaltigen Bewirthschaftung des Waldes, sowie
in den durch die Boden= und klimatischen Verhältnisse
gebotenen Veränderungen der Holz= und
Betriebsarten nicht hindern kann, der vielmehr nur,
wenn er sich durch die neue Anpflanzung in der bisherigen
Ausübung seines Rechtes beeinträchtigt hält,
nach Art. 26 bel der Forstpolizelbehörde um Abhllfe
nachsuchen kann. Zur Anwendung des Art. 92 des
Forstgesetzes wird somit nach Wortlaut und Zweck
der dortigen Vorschrift nur erfordert, daß thatsächlich
eine der Schonung unterstellte Waldpflanzung angelegt
ist. Mit der Anlage einer solchen Pflanzung
tritt der gesetzliche Schutz für dieselbe ein, und jede
Zuwiderhandlung gegen die in Art. 92 bestimmten
Schutzmaßregeln hat als Uebertretung elner forstpolizeilichen
Vorschrift die im Gesetze angedrohte
Strafe zur Folge. Gegenüber den forstpolizeilichen
Bestimmungen des Forstgesetzes ist, sowelt es sich
um Ausübung der Berechtigung handelt, der Inhalt
der Berechtigungsurkunden und dos bisherige Herkommen
nicht mehr entscheidend, sondern es ist der
Forstberechtigte unbedingt an die forstpolizeilichen
Bestimmungen gebunden, was immer auch in dieser
Bezlehung verbrieft oder üblich gewesen sein mag.
Diese dem Forstgesetze entnommenen Grundsätze
hat die bayerische Rechtsprechung in einer Reihe
oberstrichterlicher Entscheidungen anerkannt.
Mit dem Tage der Wirksamkeit des Forstgesetzes
sind nach Art. 188 die den Vorschriften dieses Gesetzes
entgegenstehenden Bestimmungen der bis da-