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(Nr. 9291.) Bekanntmachung, betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Schleswig-
Holstein, vom 27. Mai 1888.
Ar½# Grund des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Einführung der Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Schleswig-Holstein, vom
27. Mai 1888 wird der Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie
er sich aus den Artikeln 1I bis VI des Einführungsgesetzes ergiebt, als Provinzial-
ordnung für die Provinz Schleswig-Holstein nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 27. Mai 1888.
Der Minister des Innern.
v. Puttkamer.
Provinzialordnung
für die
Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 27. Mai 1888.
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes.
S. 1.
Die Provinz Schleswig-Holstein bildet einen mit den Rechten einer
Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner An-
gelegenheiten.
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen ge-
hörenden Ortschaften.
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus und