Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr. 9291.) Bekanntmachung, betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Schleswig- 
Holstein, vom 27. Mai 1888. 
Ar½# Grund des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Einführung der Pro- 
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 
27. Mai 1888 wird der Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie 
er sich aus den Artikeln 1I bis VI des Einführungsgesetzes ergiebt, als Provinzial- 
ordnung für die Provinz Schleswig-Holstein nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 27. Mai 1888. 
Der Minister des Innern. 
v. Puttkamer. 
Provinzialordnung 
für die 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Vom 27. Mai 1888. 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes. 
S. 1. 
Die Provinz Schleswig-Holstein bildet einen mit den Rechten einer 
Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner An- 
gelegenheiten. 
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle 
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen ge- 
hörenden Ortschaften. 
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen 
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus und
	        
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