Nr. 426 1915. 243
geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam undfoder unter Zoll-
aufsicht gehalten werden. .
»Vorräte-;di·einfremdenSpeichern,LagerräumenundanderenAufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem
Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vor-
handen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hauptstelle zur
Meloung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks
(in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§l 3.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die An-
abe, wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunfts-
pflichtigen befinden.
8 4.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht ist der am 16. März 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, be-
stehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz d bezeichneten Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit
dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
Sofern die in § 5 aufgeführten Mindestvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht
sind, tritt die Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte
überschritten werden.
§ 5.
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in §. 2 gekennzeichneten Per-
sonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweig-
stellen) nicht überschreiten
in Klasse 23, 28, 32, 35 je kg
„ „ 256), 27, 30, 31, 34, 37, 38, 39 „ 150 „
„ „ 25, 29, 40, 41 „ 300 „
T
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine für Metalle
zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die