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arbeiten zu lassen, durch welche die Stellung
und die Befugnisse des obersten Rechnungshofes
in gesetzlicher Weise geregelt werden.
S. 50.
ie Erbauungeiner Fichtelgebirgsbahn
betreffend.
In Folge der mit Gesammtbeschluß des Landtages
vom 26. April l. Is. an uns gebrachten
Bitte,
„den Bau der Linie Nürnberg-Hersbruck-Bayreuth
bis Neuhaus mit aller Beschleunigung
fortzusetzen, die Weiterführung derselben
aber bis zum nächsten Landtag zu
verschieben, bis durch die k. Staatsregierung
erhoben sein wird, in welcher von den
beiden Richtungen die Bahn von Neuhaus
aus fortgesetzt werden soll, insbesondere ob
nicht von Pegnitz oder Schnabelwaid aus
ebenfalls eine Fichtelgebirgsbahn eingeschlagen
werden kann“,
werden Wir die Ausführung der Bahn Nürnberg-Hersbruck-Bayreuth,
insoweit dies auf
Grund des Artikel 3 Ziffer 9 des Gesetzes vom
29. April 1869 nicht schon geschehen ist, bis
Neuhaus und unter vorläufiger Sistirung der
Bahnführung von da über Pegnitz nach Bayreuth
weitere Erhebungen hinsichtlich der Fortsetzung
der Bahn von Neuhaus an mit besonderer Berücksichtigung
der Orte Pegnitz oder Schnabelwaid
als Ausgangspunkte für eine Fichtelgebirgsbahn
anordnen und nach Maßgabe der desfallsigen
Ermittlung eine bezügliche Vorlage für
den nächsten Landtag ausarbeiten lassen.
8. 51.
Die Betheiligung der Staatsdiener
an Industrie-Unternehmungen
betreffen d.
Aus Anlaß der mit Gesammtbeschluß der beiden
Kammern vom 20. April l. Is. an Uns gebrachten
Bitte,
„anzuordnen, daß im Vollzuge der Allerhöchsten
Verordnung vom 10. März 1868,
die Uebernahme von Nebengeschäften durch
Beamte und öffentliche Diener betreffend,
Staatsdienern nicht gestattet werde,
1) an einem sogenannten Gründer-Consortium
Theil zu nehmen, das den Theilnehmern
— abgesehen von dem Ertrage,
den der Betrieb des zu gründenden Unternehmens
bringen kann — einen von den
Betriebsresultaten unabhängigen besonderen
Gewinn (Gründerlohn) gewährt oder doch
in Aussicht stellt;
2) an der Betriebsleitung eines Erwerbsgeschäftes
sich zu betheiligen, dessen Betrieb
eine Collision der Interessen dieses Geschäftes
und der von dem betreffenden
Staatsdiener kraft seines Amtes zu wahrenden
Interessen des Staates herbeiführt;
3) die unmittelbar oder mittelbar besoldete
Stelle eines Aufsichts= oder Verwaltungsrathes
einer finanziellen oder industriellen
Unternehmung zu übernehmen
oder beizubehalten mit Ausnahme der genossenschaftlichen
und wesentlich gemeinnützigen
Institute“,