Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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arbeiten  zu  lassen,  durch  welche  die  Stellung
und  die  Befugnisse  des  obersten  Rechnungshofes
in  gesetzlicher  Weise  geregelt  werden.

S.  50.

ie  Erbauungeiner  Fichtelgebirgsbahn
betreffend.

In  Folge  der  mit  Gesammtbeschluß  des  Landtages
  vom  26.  April  l.  Is.  an  uns  gebrachten
Bitte,

„den  Bau  der  Linie  Nürnberg-Hersbruck-Bayreuth
  bis  Neuhaus  mit  aller  Beschleunigung
  fortzusetzen,  die  Weiterführung  derselben
  aber  bis  zum  nächsten  Landtag  zu
verschieben,  bis  durch  die  k.  Staatsregierung
erhoben  sein  wird,  in  welcher  von  den
beiden  Richtungen  die  Bahn  von  Neuhaus
aus  fortgesetzt  werden  soll,  insbesondere  ob
nicht  von  Pegnitz  oder  Schnabelwaid  aus
ebenfalls  eine  Fichtelgebirgsbahn  eingeschlagen
  werden  kann“,

werden  Wir  die  Ausführung  der  Bahn  Nürnberg-Hersbruck-Bayreuth,
  insoweit  dies  auf
Grund  des  Artikel  3  Ziffer  9  des  Gesetzes  vom
29.  April  1869  nicht  schon  geschehen  ist,  bis
Neuhaus  und  unter  vorläufiger  Sistirung  der
Bahnführung  von  da  über  Pegnitz  nach  Bayreuth
weitere  Erhebungen  hinsichtlich  der  Fortsetzung
der  Bahn  von  Neuhaus  an  mit  besonderer  Berücksichtigung
  der  Orte  Pegnitz  oder  Schnabelwaid
  als  Ausgangspunkte  für  eine  Fichtelgebirgsbahn
  anordnen  und  nach  Maßgabe  der  desfallsigen
  Ermittlung  eine  bezügliche  Vorlage  für
den  nächsten  Landtag  ausarbeiten  lassen.

8.  51.

Die  Betheiligung  der  Staatsdiener
an  Industrie-Unternehmungen
betreffen  d.

Aus  Anlaß  der  mit  Gesammtbeschluß  der  beiden
Kammern  vom  20.  April  l.  Is.  an  Uns  gebrachten
  Bitte,

„anzuordnen,  daß  im  Vollzuge  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  10.  März  1868,
die  Uebernahme  von  Nebengeschäften  durch
Beamte  und  öffentliche  Diener  betreffend,
Staatsdienern  nicht  gestattet  werde,

1)  an  einem  sogenannten  Gründer-Consortium
  Theil  zu  nehmen,  das  den  Theilnehmern
  —  abgesehen  von  dem  Ertrage,
den  der  Betrieb  des  zu  gründenden  Unternehmens
  bringen  kann  —  einen  von  den
Betriebsresultaten  unabhängigen  besonderen
Gewinn  (Gründerlohn)  gewährt  oder  doch
in  Aussicht  stellt;

2)  an  der  Betriebsleitung  eines  Erwerbsgeschäftes
  sich  zu  betheiligen,  dessen  Betrieb
eine  Collision  der  Interessen  dieses  Geschäftes
  und  der  von  dem  betreffenden
Staatsdiener  kraft  seines  Amtes  zu  wahrenden
  Interessen  des  Staates  herbeiführt;

3)  die  unmittelbar  oder  mittelbar  besoldete
  Stelle  eines  Aufsichts=  oder  Verwaltungsrathes
  einer  finanziellen  oder  industriellen
  Unternehmung  zu  übernehmen
oder  beizubehalten  mit  Ausnahme  der  genossenschaftlichen
  und  wesentlich  gemeinnützigen
  Institute“,