Nr. 75. 1915. 379
oder anderen Körpern, gleichviel unter welchem Namen und in welcher
Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht
teurer als zu einem Preise von 47 /¾ für 100 kg veräußert werden.
Mischungen gemäß § 4 fallen nicht unter diesen Höchstpreis.
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für:
Reintoluol: 45,— “ für 100 kg,
Solventnayhtha I: 43— " * . ½
1 II: 33.— 7 77 1 77
Tylol: 43, 7 77 77 7“
§ 8. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein und
gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis
2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 9. Nicht berührt durch die Höchstpreisfestsetzung werden: die gegenwärtig vertraglich
festgelegten Preisvereinbarungen zwischen den Benzolgewinnungsanstalten
und ihren Abnehmern und die Vereinbarungen der Heeresverwaltung mit
bestimmten Benzolgewinnungsanstalten bezw. deren Interessenvertretung,
soweit sie die Höchstpreise nicht überschreiten.
§ 10. Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 9. jeden Monats der Inspektion
des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzol-
mengen nach dem ihnen zugegangenen Muster einzureichen.
§5 11. Mit Gefängnis oder Geldstrafe
in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft,
wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen
Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1915 in Kraft. Die unterzeichnete
Kommando-Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Altona, den 1. Mai 1915.
Der stellv. kommandierende General IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
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