Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

388
Art.  7.
Freier  Kauf  und  Verkauf  der  Stoffe  und  Fabrlkate.
In  dem  Ankauf  der  rohen  Stoffe  ist  kein  Gewerbe  beschraͤnkt;  eben  so  wenig  ist
das  Publikum  in  Absicht  auf  den  Ankauf  der  Fabrikate  an  die  inlaͤndischen  Gewerbe
gebunden.  Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  einzelnen  Handwerks-Ordnungen

sind  hiemit  aufgehoben.
Art.  8.

Verbot  der  Preisesteigerung.

Jede  Verabredung  der  Gewerbetreibenden  eines  Orts  oder  Bezirks  zur  Festhaltung
oder  Steigerung  der  Preise  von  den  zu  verkaufenden  Waaren  und  Fabrikaren,  so  wie
des  Arbeirslohns  für  die  Berfertigung,  ist  verboren  und  wird  mit  einer  Geldbuße,  die
bis  auf  fünfzig  Reichsthaler  steigen  kann,  geahndet.

Art.  9.
Polizeiliche  Noͤtbigung  zur  Arbeit  und  zum  Verkauf.

Die  Fälle,  wo  ein  Gewerbetreibender  zwangsweise  zur  Arbeit  oder  zum  Verkauf
seiner  Waaren  anzuhalten  oder  dessen  übertriebene  Anrechnung  zu  ermäßigen  itt,  stehen
zum  polizeilichen  Erkenntniß.

Zweiter  Abschnitt.

Von  zörn  stigen  Gewerben.
Erstes  Kapitel.
Allgemeine  Bestimmunger.
Art.  10.
Bezeichnung  der  zünftigen  Gewerbe.

Zünfiig  sind  diejenigen  Gewerbe,  die  in  der  Beilage  des  gegenwärtigen  Gesebes
verzeichnet  sind.
«  Art.  11.

Einführung,  Aufhebung  oder  Veraͤnderung  des  Zunftrechtes.

Die  Einfuͤhrung  der  Zuͤnftigkeit  bei  einem  bis  dahin  unzuͤnftigen  Gewerbe  und
die  Aufhebung  derselben  bei  einem  zuͤnftigen,  deßgleichen  die  Beschränkung  des  Arbeitskreises
  eines  zuͤnftigen  Gewerbes,  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.