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Art. 7.
Freier Kauf und Verkauf der Stoffe und Fabrlkate.
In dem Ankauf der rohen Stoffe ist kein Gewerbe beschraͤnkt; eben so wenig ist
das Publikum in Absicht auf den Ankauf der Fabrikate an die inlaͤndischen Gewerbe
gebunden. Alle entgegenstehenden Bestimmungen der einzelnen Handwerks-Ordnungen
sind hiemit aufgehoben.
Art. 8.
Verbot der Preisesteigerung.
Jede Verabredung der Gewerbetreibenden eines Orts oder Bezirks zur Festhaltung
oder Steigerung der Preise von den zu verkaufenden Waaren und Fabrikaren, so wie
des Arbeirslohns für die Berfertigung, ist verboren und wird mit einer Geldbuße, die
bis auf fünfzig Reichsthaler steigen kann, geahndet.
Art. 9.
Polizeiliche Noͤtbigung zur Arbeit und zum Verkauf.
Die Fälle, wo ein Gewerbetreibender zwangsweise zur Arbeit oder zum Verkauf
seiner Waaren anzuhalten oder dessen übertriebene Anrechnung zu ermäßigen itt, stehen
zum polizeilichen Erkenntniß.
Zweiter Abschnitt.
Von zörn stigen Gewerben.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Bestimmunger.
Art. 10.
Bezeichnung der zünftigen Gewerbe.
Zünfiig sind diejenigen Gewerbe, die in der Beilage des gegenwärtigen Gesebes
verzeichnet sind.
« Art. 11.
Einführung, Aufhebung oder Veraͤnderung des Zunftrechtes.
Die Einfuͤhrung der Zuͤnftigkeit bei einem bis dahin unzuͤnftigen Gewerbe und
die Aufhebung derselben bei einem zuͤnftigen, deßgleichen die Beschränkung des Arbeitskreises
eines zuͤnftigen Gewerbes, ist Gegenstand der Gesetzgebung.